3324/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Standards für dual-use Technologien

 

In den letzten beiden bewaffneten Konflikten in Europa – dem Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien sowie dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine – sind österreichische Technologien in Waffensystemen aufgetaucht. Österreichische Motoren, die für zivile Drohnen gedacht sind, finden ihren Weg in Waffensysteme, wie etwa in türkische Bayraktar Drohnen und iranische Kampfdrohnen. Auch in Myanmar sind österreichische Drohnen in Verwendung. Selbst internationale Sanktionen konnten diese missbräuchliche Verwendung nicht verhindern.

Der Grund liegt in der Schwierigkeit, für zivile Nutzungen entwickelte und produzierte Bauteile frühzeitig als Bestandteile von Waffensystemen zu identifizieren und danach von sanktionierten Staaten und Unternehmen fernzuhalten. Dieses Problem wird durch die vermehrte Nutzung von off-the-shelf Produkten in der Waffenproduktion noch verschärft. 

Für die österreichischen Behörden liegt die Schwierigkeit in der Erkennung von dual-use Technologien, und im Verwaltungsdschungel. Mehrere Ministerien sind für die Bewilligung von Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial zuständig bzw. müssen angehört werden, aber selbst abseits der Zuständigkeitsfrage muss ein Produkt erst als Kriegsmaterial erkenntlich sein.

So beantwortete der damalige Innenminister Karl Nehammer eine Anfrage betreffend die Motoren für die im Kaukasus-Krieg gefürchtete Kampfdrohne Bayraktar (aus türkischer Produktion, auch in der Ukraine im Einsatz) wie folgt: "Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres, da es sich bei dem in der Anfrage genannten Motor nicht um Kriegsmaterial im Sinne des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial handelt" (4046/AB, 080.01.2021).

Im Falle einer ähnlichen Anfrage betreffend eine in Österreich hergestellte Drohne gibt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (11878/AB, 15.11.2022) diese Auskunft: "Der Camcopter S-100 wird vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft als Dual-Use-Gut gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ("Dual-Use-Verordnung") eingestuft. Seine Ausfuhr ist daher nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig."

Die Diskrepanz zwischen den beiden Antworten zeigt, dass die Einstufung nach den einschlägigen EU-Verordnungen nicht einfach und/oder nicht zielführend ist. Während der Motor in eine unmissverständlich als Waffe gebaute Drohne eingebaut wurde, aber nicht als dual-use Produkt gilt, ist die Drohne, die eigentlich für zivile Zwecke gedacht ist und zumindest in der in Österreich gebauten Version nicht bewaffnet ist, als dual-use Gut ausgewiesen. Auch erklärt Minister Kocher, dass die meisten Ersatzteile für den Camcopter S-100 nicht als dual-use gelistet sind – obgleich der Camcopter selbst auf der Liste steht. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, und insbesondere die Bundesministerin für Landesverteidigung, möge die Expertise des Verteidigungsministeriums dazu nutzen, die Definition von dual-use Technologien zu überarbeiten und sich auf europäischer Ebene für eine Novellierung der Regeln zur Bestimmung von dual-use Gütern einsetzen."  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Landesverteidigungsausschuss vorgeschlagen.