333/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 27.02.2020 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert: |
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1. nach § 76 wird nachfolgender § 76a eingefügt: |
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„§ 76a. Jeweils drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten Anhebung der Wertgrenzen gemäß den §§ 26 bis 31 sind die Auswirkungen der seither eingetretenen Geldwert- und Kaufkraftentwicklung auf die Höhe und die Anzahl der zuerkannten Studienbeihilfen zu evaluieren. Das Ergebnis dieser Evaluierung bildet die Grundlage für gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung der Wertgrenzen. Der Bericht ist dem Nationalrat vorzulegen.“ |
§ 76a. Jeweils drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten Anhebung der Wertgrenzen gemäß den §§ 26 bis 31 sind die Auswirkungen der seither eingetretenen Geldwert- und Kaufkraftentwicklung auf die Höhe und die Anzahl der zuerkannten Studienbeihilfen zu evaluieren. Das Ergebnis dieser Evaluierung bildet die Grundlage für gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung der Wertgrenzen. Der Bericht ist dem Nationalrat vorzulegen. |
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2. dem § 78 wird folgender Abs. 40 angefügt: |
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„(40) § 76a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“ |
(40) § 76a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I XXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
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