3343/A XXVII. GP
Eingebracht am 27.04.2023
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ANTRAG
der Abgeordneten Christian Lausch, Werner Herbert
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Kinderzuschuss-Inflationsanpassungsgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Kinderzuschuss-Inflationsanpassungsgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 206/2022, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 206/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird der Betrag „15,6 Euro“ durch „30 Euro“ ersetzt.
Begründung
Der Kinderzuschuss gem. § 4 Gehaltsgesetz[1] beträgt gegenwärtig 15,60 Euro monatlich und gebührt Bundesbeamten sowie Vertragsbediensteten[2] grundsätzlich für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird. Zuletzt erhöht wurde der Betrag vor über zehn Jahren mit der Dienstrechts-Novelle 2011.[3]
Durch den Kaufkraftverlust im zurückliegenden Jahrzehnt sowie die ungebremste Teuerungsspirale im Sog von Coronamaßnahmen und Sanktionen wird dieser Zuschuss in der gegenwärtigen Dotierung seinem eigentlichen Zweck nicht mehr gerecht. Ein Betrag mit dem Wert von 15,60 Euro zu Beginn des Jahres 2012 hätte zu Ende des Jahres 2023 noch eine Kaufkraft von 10,93 Euro unter Annahme der tatsächlichen Inflation in Österreich. Waren bzw. Dienstleistungen mit einem Preis von 15,60 Euro zu Beginn des Jahres 2012 hätten zu Ende des Jahres 2023 einen Preis von 22,27 Euro.[4]
Durch den Kaufkraftverlust von rund 30 Prozent seit der letzten Erhöhung des Kinderzuschusses im Jänner 2012, wäre der Betrag zumindest auf 22,27 Euro anzuheben. Zur Entlastung von betroffenen Familien und vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung wird eine Erhöhung auf zumindest 30 Euro vorgeschlagen.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.
[1] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008163.
[2] Gem. § 16 Vertragsbedienstetengesetz 1948, https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008115.
[3] BGBl. I Nr. 140/2011.
[4] https://finanzrechner.at/statistik/inflation?betrag=15%2C6&waehrung=eur&von=2012&bis=2023