3344/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 27.04.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Christian Ragger, Peter Wurm, Rosa Ecker MA
und weiterer Abgeordneter
betreffend Heimopfergesetznovelle und Adaptierung des Sozialhilfegrundsatz-gesetzes
Bundesminister Johannes Rauch (BMSGPK)
hat die Anfrage Nr. 14345/J
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Christian
Ragger, Peter Wurm, Rosa Ecker
betreffend „Heimopferrente: Wie gewonnen, so zerronnen?“
folgendermaßen in der 13772/AB beantwortet:[1]
Nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) wird den Anspruchsberechtigten eine Rente von derzeit 367,50 € monatlich gewährt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei der Rente um eine dem Lebensunterhalt dienende Transferleistung ab Ende der Erwerbstätigkeit bzw. für die Dauer eingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Das Heimopferrentengesetz sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass die Heimopferrente nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen gilt und unpfändbar ist. Weiters wird in der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Heimopferrentengesetz geregelt, dass die Rentenleistung nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt.
Die
Höchstgerichte haben im September und November 2022 zwei Entscheidungen im
Bereich der Mindestsicherung und des Unterhaltsrechts getroffen, in denen die
Auswirkungen des
Bezugs einer Heimopferrente zu bewerten waren. Im Konkreten hat der
VwGH (Ra 2021/10/0039) zur sozialhilferechtlichen Vermögensanrechnung nach
dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (§ 12 WMG) im Zusammenhang mitder
Heimopferrente ausgesprochen, dass es bei der Berücksichtigung von
Ersparnissen des Hilfesuchenden
nicht maßgeblich sei, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn
die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet würden, die bei der Gewährung von
Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben hätten, seien die Ersparnisse
als Vermögen des Betreffenden zu behandeln. Es wurde im Rahmen des Wiener
Mindestsicherungsgesetzes somit eine Berücksichtigung der HOG-Rente bzw.
Rentennachzahlung als Vermögen zugelassen und unter Berücksichtigung
dieses Vermögens im zu beurteilenden Fall eine Mietbeihilfe
abgewiesen.
Der OGH hat in einem Urteil (9 Ob 59/22z) ausgeführt, dass die Heimopferrente als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungs-grundlage einzubeziehen sei. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass durch die Heimopferrente eine Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation erreicht werden solle. Gerade daraus ergebe sich aber auch, dass die Heimopferrente unterhaltsrelevant sei, habe doch jeder Ehegatte Anspruch darauf, an den Lebensverhältnissen des anderen teilzuhaben. Diese beiden Judikate werden zum Anlass genommen, die Rechtslage für Bezieher:innen einer Heimopferrente zu prüfen. In diesem Zusammenhang werden auch allfällige legistische Maßnahmen in die Überlegungen einbezogen, etwa eine inhaltliche Erweiterung der eingangs dargestellten Regelungen des Heimopferrentengesetzes. Hinsichtlich des sozialhilferechtlichen Umganges mit der Heimopferrente wird nicht zuletzt auch auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.
In diesem Zusammenhang sollte eine Klarstellung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im Heimopfergesetz und im Sozialhilfegrundsatzgesetz des Bundes erfolgen, damit die Anspruchsberechtigten sozial geschützt werden und in ganz Österreich Rechtssicherheit besteht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Adaptierung des Heimopfergesetzes und des Sozialhilfegrundsatzgesetzes umsetzt, um die Anspruchsberechtigten nach dem Heimopfergesetz und ihre finanziellen Ansprüche aus dieser individuellen staatlichen Schadenswiedergutmachung zu schützen.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.