3344/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Christian Ragger, Peter Wurm, Rosa Ecker MA

und weiterer Abgeordneter

betreffend Heimopfergesetznovelle und Adaptierung des Sozialhilfegrundsatz-gesetzes

 

 

Bundesminister Johannes Rauch (BMSGPK) hat die Anfrage Nr. 14345/J
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Christian Ragger, Peter Wurm, Rosa Ecker betreffend „Heimopferrente: Wie gewonnen, so zerronnen?“ folgendermaßen in der 13772/AB beantwortet:[1]

 

Nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) wird den Anspruchsberechtigten eine Rente von derzeit 367,50 € monatlich gewährt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei der Rente um eine dem Lebensunterhalt dienende Transferleistung ab Ende der Erwerbstätigkeit bzw. für die Dauer eingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Das Heimopferrentengesetz sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass die Heimopferrente nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen gilt und unpfändbar ist. Weiters wird in der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Heimopferrentengesetz geregelt, dass die Rentenleistung nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt.

 

Die Höchstgerichte haben im September und November 2022 zwei Entscheidungen im Bereich der Mindestsicherung und des Unterhaltsrechts getroffen, in denen die Auswirkungen des Bezugs einer Heimopferrente zu bewerten waren. Im Konkreten hat der VwGH (Ra 2021/10/0039) zur sozialhilferechtlichen Vermögensanrechnung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (§ 12 WMG) im Zusammenhang mitder Heimopferrente ausgesprochen, dass es bei der Berücksichtigung von Ersparnissen des Hilfesuchenden nicht maßgeblich sei, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet würden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben hätten, seien die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln. Es wurde im Rahmen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes somit eine Berücksichtigung der HOG-Rente bzw. Rentennachzahlung als Vermögen zugelassen und unter Berücksichtigung dieses Vermögens im zu beurteilenden Fall eine Mietbeihilfe abgewiesen.

Der OGH hat in einem Urteil (9 Ob 59/22z) ausgeführt, dass die Heimopferrente als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungs-grundlage einzubeziehen sei. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass durch die Heimopferrente eine Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation erreicht werden solle. Gerade daraus ergebe sich aber auch, dass die Heimopferrente unterhaltsrelevant sei, habe doch jeder Ehegatte Anspruch darauf, an den Lebensverhältnissen des anderen teilzuhaben. Diese beiden Judikate werden zum Anlass genommen, die Rechtslage für Bezieher:innen einer Heimopferrente zu prüfen. In diesem Zusammenhang werden auch allfällige legistische Maßnahmen in die Überlegungen einbezogen, etwa eine inhaltliche Erweiterung der eingangs dargestellten Regelungen des Heimopferrentengesetzes. Hinsichtlich des sozialhilferechtlichen Umganges mit der Heimopferrente wird nicht zuletzt auch auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.

 

In diesem Zusammenhang sollte eine Klarstellung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im Heimopfergesetz und im Sozialhilfegrundsatzgesetz des Bundes erfolgen, damit die Anspruchsberechtigten sozial geschützt werden und in ganz Österreich Rechtssicherheit besteht.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden 

 

Entschließungsantrag 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Adaptierung des Heimopfergesetzes und des Sozialhilfegrundsatzgesetzes umsetzt, um die Anspruchsberechtigten nach dem Heimopfergesetz und ihre finanziellen Ansprüche aus dieser individuellen staatlichen Schadenswiedergutmachung zu schützen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.



[1] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/13772/imfname_1553031.pdf