3355/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 27.04.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Eva-Maria Holzleitner, BSc, Petra Bayr, MA MLS, Katharina Kucharowits,

Genossinnen und Genossen

betreffend Informationsoffensive zum Schwangerschaftsabbruch in Österreich

Im Jänner 1975 ist die Fristenregelung in Kraft getreten und damit wurde von Prof.in Johanna Dohnal ein Meilenstein in der Frauenpolitik gesetzt. Die Fristenregelung ist eine so wichtige Errungenschaft, weil sie das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihren Körper sicherstellt, und die Straflosigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen in Österreich im Strafgesetzbuch festlegt:

Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (StGB)

§ 97.

(1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,

1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder

2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder

3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.

(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

 

 

Die Fristenregelung ist bis heute gültig und wesentlich für den Zugang zum Schwangerschaftsabbruch. An diesem wesentlichen Recht für Frauen, das mühsam und hart erkämpft wurde, darf kein Rütteln oder Einschränken passieren.

Neben der Möglichkeit eines chirurgischen Eingriffs, besteht medizinisch seit längerem auch die Option eines medikamentösen Abbruches. 2020 wurde dazu ein weiterer, wesentlicher Schritt in die richtige Richtung gesetzt und die Ausgabe bzw. Verschreibung der sogenannten „Abtreibungspille“ Mifegyne bei niedergelassenen Gynäkolog*innen zugelassen. Davor war dies nur in manchen Krankenanstalten und Ambulanzen möglich, deren Zugang zu Beginn der Corona-Pandemie jedoch limitiert war. Um einen breiteren Zugang zu ermöglichen, erweiterte das Gesundheitsministerium die Zulassung.[1]  Dennoch ist die Möglichkeit zur Durchführung des Schwangerschaftsabbruches in Österreich nach wie vor limitiert. Die Kosten sind oftmals hoch, die Verfügbarkeit nicht überall gegeben.

Dazu kamen kürzlich erschütternde Nachrichten, über die Schließung von durchführenden Praxen in Vorarlberg und Wien. Glücklicherweise konnten für beide Bundesländer Lösungen zur Fortführung der Gesundheitsleistung gefunden werden.[2] [3] In Tirol ließ Soziallandesrätin Mag.a Eva Pawlata mit der Forderung nach einem flächendeckenden und kostenlosen Angebot für Schwangerschaftsabbrüche in öffentlichen Spitälern aufhorchen, die dazu führte, dass bereits an weiteren Möglichkeiten für die Zugänglichkeit für Frauen gearbeitet wird.[4]

Dennoch ist die Liste von Einrichtungen, die Abbrüche für Frauen anbieten, kurz. Im Burgenland beispielsweise gibt es bisher keine Möglichkeit Abtreibungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen durchzuführen. Die österreichische Gesellschaft für Familienplanung führt eine Liste mit Adressen von Kliniken und Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, damit sich Betroffene informieren können.[5]

Deshalb muss das Frauengesundheitsangebot, wozu auch eine gute Versorgung mit Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, zählt, dringend ausgeweitet und alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden.

Um die Versorgung durch Gynäkolog*innen und Kliniken zu gewährleisten ist eine breite Informationsoffensive für das Gesundheitspersonal notwendig, damit alle relevanten Personen in Beratungseinrichtungen, über die Möglichkeiten eines Schwangerschaftsabbruches in Österreich Bescheid wissen und der Zugang erweitert wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt werden aufgefordert, eine umfassende und für das relevante Gesundheitspersonal zielgerichtete Informationsoffensive zum Thema Schwangerschaftsabbruch in Österreich zu starten, mit dem Ziel Abtreibungen flächendeckend zu ermöglichen. In Abstimmung mit der Österreichischen Ärztekammer, sollen für die Berufsgruppe der Gynäkolog*innen Informationen über die verschiedenen Möglichkeiten von Abbrüchen (chirurgisch, sowie medikamentös), bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen gewährleistet bleibt.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss



[1] https://www.derstandard.at/story/2000118462893/gynaekologen-duerfenabtreibungspille-mifegyne-verschreiben (dl: 18.4.2023)

[2] https://www.derstandard.at/story/2000143086312/zugang-zu-abtreibungen-in-vorarlberg-langfristig-abgesichert (dl: 18.4.2023)

[3] https://www.derstandard.at/story/2000145267147/aelteste-abtreibungsklinik-wiens-sperrt-im-mai-wieder-auf (dl: 18.4.2023)

[4] https://tirol.orf.at/stories/3186521/ (dl: 18.4.2023)

[5] https://oegf.at/schwangerschaftsabbruch/ (dl:18.4.2023)