Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen- Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte von Straßen, die keine Bundesstraßen sind, eine fahrleistungsabhängige und zeitabhängige Bemautung im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Verordnung festlegen, um Maut-Umgehungsverkehre zu verhindern. Mit der Abwicklung der Bemautung dieser Streckenabschnitte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Autobahnen – und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft des Bundes zu betrauen.“