336/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.02.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.02.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen- Mautgesetz 2002 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Mauteinhebung auf Bundesstraßen (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG), BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 1 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:

 

 

„(5) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte von Straßen, die keine Bundesstraßen sind, eine fahrleistungsabhängige und zeitabhängige Bemautung im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Verordnung festlegen, um Maut-Umgehungsverkehre zu verhindern. Mit der Abwicklung der Bemautung dieser Streckenabschnitte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Autobahnen – und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft des Bundes zu betrauen.“

(5) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte von Straßen, die keine Bundesstraßen sind, eine fahrleistungsabhängige und zeitabhängige Bemautung im Sinne dieses Bundesgesetzes durch Verordnung festlegen, um Maut-Umgehungsverkehre zu verhindern. Mit der Abwicklung der Bemautung dieser Streckenabschnitte hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Autobahnen – und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft des Bundes zu betrauen.