3360/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Susanne Fürst,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 27.04.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 27.04.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) soll der Titel eines neuen Gesetzes kurz und einprägsam den Inhalt angeben sowie verpflichtend die Normenkategorie und den Gegenstand enthalten; bei Novellen hingegen ist der Kurztitel eines Gesetzes zu verwenden; daher müsste der Titel dieser Novelle richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird.

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz zur Stärkung des Interpellationsrechts, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 141/2022, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel eines Gesetzes verwendet sowie auch die Fundstelle der Nov genannt werden: daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 57a Abs. 1 lit. a lautet:

 

§ 57a. (1) Kurze Debatten über

 

§ 57a. (1) Kurze Debatten über

          a) die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),

        „a) die schriftliche Beantwortung einer an den Präsidenten des Nationalrates, an den Präsidenten des Rechnungshofes oder an die Bundesregierung bzw. eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),“

          a) die schriftliche Beantwortung einer an den Präsidenten des Nationalrates, an den Präsidenten des Rechnungshofes oder an die Bundesregierung oderbzw. eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),

werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.

 

werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.

 

2. § 57a Abs. 2 lautet:

 

(2) Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.

„(2) Stellungnahmen vom Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Rechnungshofes oder Mitgliedern der Bundesregierung bzw. im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.“

(2) Stellungnahmen vonvom Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Rechnungshofes oder Mitgliedern der Bundesregierung oderbzw. im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.

 

3. § 89 Abs. 2 erster Satz lautet:

 

 

„Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten.“

 

(2) Der Befragte hat schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

 

(2) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.

 

4. § 92 Abs. 1 erster Satz lautet:

 

 

„Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, dass über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1 oder § 91a eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet.“

 

§ 92. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

 

§ 92. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daßdass über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1 oder § 91a eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.