Bundesgesetz zur Stärkung des Interpellationsrechts, mit dem das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 141/2022, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 57a Abs. 1 lit. a lautet:
„a) die schriftliche Beantwortung einer an den Präsidenten des Nationalrates, an den Präsidenten des Rechnungshofes oder an die Bundesregierung bzw. eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (§ 92),“
2. § 57a Abs. 2 lautet:
„(2) Stellungnahmen vom Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Rechnungshofes oder Mitgliedern der Bundesregierung bzw. im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.“
3. § 89 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten.“
4. § 92 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, dass über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1 oder § 91a eine Debatte nach den §§ 57a und 57b stattfindet.“