Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), wird wie folgt geändert:

In § 5a Abs.1 lauten die Z 7 bis 9 wie folgt:

         „7. gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen (§ 2 Z 4 VGG) und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,

           8. gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen und

           9. gegebenenfalls die Regeln und Einstellungen, welche Daten an welche natürliche oder juristische Personen weitergegeben werden, die regelmäßig im Laufe des Gebrauchs der Ware entstehen.“