3368/A XXVII. GP

Eingebracht am 12.05.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger, Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Dr. Martin Graf, Dr. Nikolaus Scherak, MA,

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 58/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1968, wird wie folgt geändert:

 

§ 2. Abs. 1 lit. e) lautet:

„e) die in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, dass die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger und dergleichen mehr) entschuldigt wird, und“

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Wissenschaftsausschuss zuzuweisen.


 

Begründung

 

 

Der Bundespräsident kann die Verleihung des Doktorates an österreichischen Hochschulen unter seinen Auspizien („Promotio sub auspiciis Praesidentis rei publicae“) genehmigen, wenn der Kandidat oder die Kandidatin Bedingungen erfüllt, welche im Bundesgesetz vom
5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten geregelt sind.

 

§ 2 Abs. 1 lit. e sieht die Möglichkeit der Nachsicht der Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer aus triftigen Gründen vor. Die beispielsweise angeführten Nachsichtgründe sind nicht abschließend geregelt. Die Universitäten haben daher schon bisher Kinderbetreuung und Pflege naher Angehöriger als Nachsichtgrund für die Studienzeitüberschreitung anerkannt.

 

Mit diesem Antrag soll klargestellt werden, dass Schwangerschaft, Kinderbetreuung und generell weitere lebensphasen- und biografiebezogene Faktoren, die sich aus der sozialen Dimension in der Hochschulbildung ergeben, vom zuständigen Organ an der Universität als triftiger Grund für eine Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer anerkannt wird. Bei den beispielsweise angeführten Nachsichtgründen soll auch eine Behinderung (mindestens 25% GdB) genannt werden.