3368/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Eva Blimlinger, Mag. Andrea
Kuntzl, Mag. Dr. Martin Graf, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.05.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)
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Das Bundesgesetz vom 5. März 1952 über die Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 58/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1968, wird wie folgt geändert: |
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§ 2. Abs. 1 lit. e) lautet: |
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§ 2. (1) Zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer a) … |
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§ 2. (1) Zur Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten wird zugelassen, wer a) … |
e) die in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, daß die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit und dergleichen mehr) entschuldigt wird, und
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„e) die in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt hat, es sei denn, dass die längere Studiendauer durch triftige Gründe (etwa Tätigkeit als Werkstudent, Unterbrechung des Studiums aus materiellen Gründen, Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung, Pflege Angehöriger und dergleichen mehr) entschuldigt wird, und“ |
e) die
in lit. c und d angeführten Bedingungen nicht erst nach
Überschreitung der im Durchschnitt normalen Studiendauer erfüllt
hat, es sei denn, |