3373/A XXVII. GP

Eingebracht am 12.05.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Mag. Dr. Jakob Schwarz

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 6 wird das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

         „1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3.“

b) Es wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. Obergrenze für Markterlöse:

               a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;

               b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.“

2. In § 4 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für

            – den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und

            – den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom

die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.“

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Wortfolge erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.“

Begründung

Hauptgesichtspunkte des Antrages:

Die Inflation in Österreich ist nach wie vor hoch. Im März gab es zwar einen Rückgang von fast zwei Prozentpunkten; im April wurde jedoch gemäß Schnellschätzung der Statistik Austria wieder ein Anstieg auf 9,8% verzeichnet. Verantwortlich dafür ist u.a. die Tarifstruktur im Energiebereich. In Umsetzung des Ministerratsvortrages „Maßnahmenpaket gegen die Teuerung“, Nr. 58/15 vom 10. Mai 2023 soll dementsprechend die Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe auf das in der Europäischen Union zulässige Mindestbesteuerungsniveau um ein halbes Jahr verlängert werden. Auf Grund der gesunkenen Großhandelspreise soll zusätzlich beim Energiekrisenbeitrage-Strom die Obergrenze für Markterlöse von 140 Euro auf 120 Euro abgesenkt werden.

Zu Artikel 1 (Änderung des Erdgasabgabegesetzes):

Im Hinblick auf die weiterhin sehr hohen Erdgaspreise für Endverbraucher soll die Senkung der Erdgasabgabe auf das zulässige Mindestbesteuerungsniveau gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.2018, S. 27) um ein halbes Jahr verlängert werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes):

Im Hinblick auf die weiterhin sehr hohen Endverbraucherpreise für Elektrizität soll die Senkung der Elektrizitätsabgabe auf das zulässige Mindestbesteuerungsniveau gemäß EU-Energiebesteuerungsrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 zur Aktualisierung der in der Richtlinie 2003/96/EG angeführten Bezugnahmen auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur für bestimmte Erzeugnisse, ABl. Nr. L 91 vom 9.4.2018, S. 27), um ein halbes Jahr verlängert werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom):

Auf Grund der gesunkenen Großhandelspreise soll die Obergrenze für Markterlöse von 140 Euro auf 120 Euro abgesenkt werden.

Die Absenkung soll mit 1. Juni 2023 erfolgen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.