Bundesgesetz, mit dem das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 6 wird das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom

Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lautet:

         „1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3.“

b) Es wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. Obergrenze für Markterlöse:

               a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;

               b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.“

2. In § 4 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für

            – den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und

            – den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom

die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.“

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Wortfolge erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.“