3373/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.05.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
Hinweis der ParlDion: Im Titel müsste es richtig heißen: …und das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom … Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Bundesgesetz, mit dem das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom geändert werden |
|
|
Der Nationalrat hat beschlossen: |
|
|
Artikel 1 |
|
|
Änderung des Erdgasabgabegesetzes |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert: |
|
|
In § 8 Abs. 6 wird das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt. |
|
(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 die Abgabe nach § 5 Abs. 2 0,01196 Euro anstelle von 0,066 Euro je m3 und nach § 5 Abs. 4 0,0038 Euro anstelle von 0,021 Euro je m3.
|
|
(6) Abweichend von § 5 Abs. 2 und 4, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, beträgt
für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1.
|
|
Artikel 2 |
|
|
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert: |
|
|
In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt. |
|
(11) Abweichend von § 4 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023. |
|
(11) Abweichend von § 4 Abs. 2 und Abs. 3
erster Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 10/2022, beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für
Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. |
(12) Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 besteht kein Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2022 versteuerten Bahnstrom aufrecht. |
|
(12) Für Vorgänge nach dem 30. April 2022
und vor dem 1.
|
|
Artikel 3 |
|
|
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom |
|
Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert: |
|
|
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: |
|
|
a) Z 1 lautet: |
|
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten |
|
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten |
1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 140 Euro je MWh Strom. |
„1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3.“ |
1. Überschusserlöse:
eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners
je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für
Markterlöse |
|
b) Es wird folgende Z 3 angefügt: |
|
2. … |
|
2. … |
|
„3. Obergrenze für Markterlöse: |
3. Obergrenze für Markterlöse: |
|
a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom; |
a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom; |
|
b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.“ |
b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom. |
|
2. In § 4 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
|
|
„In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für |
|
|
– den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und |
|
|
– den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom |
|
|
die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.“ |
|
(2) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei durch die Geltendmachung des Absetzbetrages bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf. |
|
(2) Begünstigte Investitionen sind im Ausmaß von
50 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als
Absetzbetrag zu berücksichtigen. Der Absetzbetrag für
begünstigte Investitionen beträgt höchstens 36 Euro je
MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge. In
Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls
berücksichtigt werden, wobei – den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und – den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.
|
|
3. § 11 wird wie folgt geändert: |
|
|
a) Die bisherige Wortfolge erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. |
|
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. |
|
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2022 in Kraft. |
|
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: |
|
|
„(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.“ |
(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. |