3374/A XXVII. GP

Eingebracht am 12.05.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Johannes Schmuckenschlager, Astrid Rössler,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11 folgender Eintrag zu § 11a eingefügt:

„§ 11a.

Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung“

2. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Transparenz zur Vermeidung der Lebensmittelverschwendung

§ 11a. (1) Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400m2 oder mit mindestens fünf Verkaufsstellen und buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler haben pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats folgende Daten zu melden:

               a) die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);

               b) die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen.

Diese Daten sind in automationsunterstützt verarbeitbarer Form und elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 – an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Diese Meldung hat erstmalig für das vierte Kalenderquartal 2023 zu erfolgen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht vierteljährlich einen Bericht über die gemeldeten Daten.“

3. Im § 75 Abs. 2 wird vor dem Zitat „13 bis 13f“ das Zitat „11a,“ eingefügt.

4. Im § 79 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 7 Abs. 1 oder 7,“ das Zitat „§ 11a,“ eingefügt.

5. Dem § 91 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 11a, § 11a samt Überschrift, § 75 Abs. 2 und § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit dem der Kundmachtung folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Allgemeiner Teil

In jedem Lebensmittel stecken wertvolle Ressourcen. Die Entsorgung von Lebensmitteln stellt eine Verschwendung dieser Ressourcen und eine enorme Umweltbelastung dar, die nicht mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft vereinbar ist.

Es wurde bereits viel Know-how für eine funktionstüchtige Logistik entwickelt damit Lebensmittel gerettet werden. Mit der freiwilligen Vereinbarung zur Weitergabe von Lebensmitteln wurden erste wichtige Schritte gesetzt. Auch Initiativen wie das Angebot von B-Ware in Filialen sowie die Wissensvermittlung und Weiterbildung zum Thema der Vermeidung von Lebensmittelabfällen stellen wichtige Maßnahmen zur Lösung des Problems dar.

Im Dezember 2022 wurde mit den betroffenen Wirtschaftskreisen sowie interessierten Vertretungen von karitativen Einrichtungen, NGOs und der Wissenschaft ein Round-Table zur Vermeidung der Vernichtung von genussfähigen Lebensmitteln abgehalten. Dabei wurden unter anderem fehlende Logistik, Koordinierung und Vernetzung als noch bestehende Hindernisse für die Weitergabe von Lebensmitteln identifiziert.

Mit dieser Novelle soll durch das Sichtbarmachen der Verwendung bzw. des Verbleibs von Lebensmitteln Transparenz geschaffen und damit weitere Potentiale zur Unterbindung der Vernichtung von Lebensmitteln aufgezeigt sowie neue Verwendungsmöglichkeiten für nicht vermarktbare Lebensmittel erschlossen werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 5 (§ 11a):

Der Lebensmitteleinzelhandel und der Lebensmittelgroßhandel ab einer bestimmten Größe sollen hinsichtlich der unentgeltlichen Weitergabe und Entsorgung von Lebensmitteln einer Transparenzregelung unterliegen. Jedenfalls sollen Mikrounternehmen und Lebensmittelproduzenten, die durch Direktabsatz Lebensmittel vertreiben (zB Bauern) nicht erfasst werden.

Die Meldungen sollen vierteljährlich, erstmals für das vierte Kalenderquartal 2023, bis zum 10. Februar 2024 erfolgen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.