338/A XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dietmar Keck,

Genossinnen und Genossen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007) geändert wird, womit Mindeststrafen bei Verstößen eingeführt werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“, durch folgende Wortfolge ersetzt:

 

„und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27, 28 und 29 mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis zu 3 500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21 und 26 mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“

 

2. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.“, durch folgende Wortfolge ersetzt:

 

„und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.“

 

3. § 21 Abs.4 entfällt.

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss

 

 

Begründung

 

 

Mit der Einführung von Mindeststrafen bei Verwaltungsübertretungen nach § 21 Absatz 1 Tiertransportgesetz 2007 soll eine stärkere generalpräventive Wirkung der Bestimmungen erreicht werden und somit, dass weniger Tierleid beim Transport von Tieren verursacht wird.

Medienberichte zeigen verstärkt seit 2018 auf, dass Tiertransportvorschriften zu oft umgangen bzw. nicht eingehalten werden. Die Einführung von Mindeststrafen im Tiertransportgesetz 2007 sollen mithelfen, zu erreichen, dass sich mehr Normadressaten als bisher um die klare Einhaltung der für die transportierten Tiere so wichtigen Vorgaben halten.