3382/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.05.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Fiona Fiedler, Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 213/2022, wird wie folgt geändert:

 

In § 3a Abs. 2 Z 4 lit e) entfällt der Ausdruck „verfügen." und es wird folgende lit f) angefügt:

"f) Personen, die aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen"

Begründung

 

Geflüchtete Ukrainer:innen ins Bundespflegegesetz aufnehmen

Nach Angaben des UNHCR haben seit Beginn des Angriffskriegs der Russischen Föderation gegen die Ukraine über 5 Millionen Ukrainer:innen in der EU einen temporären Schutzstatus basierend auf der Richtlinie 2001/55/EG erhalten (Stand Mai 2023 (1)) - rund 96.000 davon haben Schutz in Österreich gefunden. Aber auch nach über einem Jahr seit Kriegsbeginn bleibt geflüchteten Ukrainer:innen der Zugang zu vielen Sozialleistungen verwehrt, so besteht für Ukrainer:innen beispielsweise kein Anspruch auf Pflegegeld nach § 3a Bundespflegegeldgesetz (2). Warum Schutzsuchende aus der Ukraine wie Asylwerber:innen behandelt werden, anstatt sie mit Asylberechtigten gleichzusetzen, ist weder nachvollziehbar noch wurde es bis dato vonseiten der Regierung begründet.

Beim Blick auf andere EU-Mitgliedsstaaten wird klar, dass Österreich bei diesem Thema dringenden Nachholbedarf hat: So haben Geflüchtete aus der Ukraine in bereits 15 EU-Staaten Zugang zu denselben Sozialleistungen wie die jeweiligen Staatsbürger:innen (3), in Deutschland haben Ukrainer:innen sogar bereits seit Juni 2022 Zugang zu Sozialleistungen (4). Dieses Versäumnis beim Pflegegeld ist von der Bundesregierung rasch zu korrigieren, indem man die besonders vulnerable Personengruppe der Pflegebedürftigen, beispielsweise Menschen mit Behinderungen und ältere Personen, in den anspruchsberechtigen Personenkreis aufnimmt und ihr somit die notwendigen Unterstützungsleistungen gewährt. 

 

  1. https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine
  2. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008859
  3. https://data.unhcr.org/en/documents/details/96266
  4. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/krieg-in-der-ukraine/unterstuetzung-gefluechtete-ukraine-2167006

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.