3382/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.05.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang sind die Abkürzungen „BGBl. Nr.“ sowie „BGBl. I Nr.“ für die Stammfassung und die letzte Novelle fälschlicherweise jeweils verdoppelt angegeben; der Eingang hat daher richtig zu lauten: Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz. BGBl. I Nr. 213/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 213/2022, wird wie folgt geändert: |
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In § 3a Abs. 2 Z 4 lit e) entfällt der Ausdruck „verfügen.“ und es wird folgende lit f) angefügt: |
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(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt: 1. … |
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(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt: 1. … |
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4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel a) … |
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4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel a) … |
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e) gemäß § 49 NAG verfügen. |
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e) gemäß
§ 49 NAG |
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„f) Personen, die aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen“ |
f) Personen, die aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen |