3382/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 24.05.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 24.05.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang sind die Abkürzungen „BGBl. Nr.“ sowie „BGBl. I Nr.“ für die Stammfassung und die letzte Novelle fälschlicherweise jeweils verdoppelt angegeben; der Eingang hat daher richtig zu lauten:

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz. BGBl. I Nr. 213/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 213/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 3a Abs. 2 Z 4 lit e) entfällt der Ausdruck „verfügen.“ und es wird folgende lit f) angefügt:

 

(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

           1. …

 

(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

           1. …

           4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel

               a) …

 

           4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel

               a) …

                e) gemäß § 49 NAG verfügen.

 

                e) gemäß § 49 NAG verfügen.

 

              „f) Personen, die aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen“

                f) Personen, die aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen