3401/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 24.05.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Begleitende Maßnahmen für die aus dem Maßnahmenvollzug zu Entlassenden

Am 15.12.2022 wurde vom Nationalrat mehrheitlich das Maßnahmenvollzuganpassungsgesetz 2022 beschlossen und am 30.12.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I 223/2022). Gemäß Artikel 4, Ziffer 11 dieses Gesetzes wurde dem § 63 JGG ein Absatz 13 angefügt, der unter anderem vorsieht, dass die Bestimmungen der § 5 Ziffer 6b JGG und § 17b JGG, jeweils idF BGBl. I 223/2022, mit 1. September 2023 in Kraft treten werden. 

§ 5 Ziffer 6b JGG idF BGBl. I 223/2022 sieht vor, dass Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB nur eine Tat sein kann, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist. § 17b JGG idF BGBl. I 223/2022 ordnet an, dass die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat grundsätzlich nicht länger als fünfzehn Jahre dauern darf. Gemäß § 19 Abs. 2 JGG (idF BGBl. I 223/2022) gelten die vorgenannten Bestimmungen auch für Straftaten junger Erwachsener, sohin in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde.

Diese neuen Regelungen führen dazu, dass auch Personen per 01.09.2023 unverzüglich aus dem Maßnahmenvollzug zu entlassen sind, die als junge Erwachsene vor mehr als 15 Jahren (zurückgerechnet ab 01.09.2023) schwerwiegende Straftaten unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen haben und nur deshalb nicht bestraft werden konnten, weil sie im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) waren.

Somit werden auch Personen von einem auf den anderen Tag entlassen, die teilweise sogar mehr als 15 Jahre in ihrer persönlichen Lebensführung durch die mit der vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung massiv eingeschränkt waren, in diesem Zusammenhang aber auch umfassend alimentiert und medizinisch betreut worden sind.

Es steht die begründete Befürchtung im Raum, dass diese plötzlich in die Freiheit und umfassende Selbstversorgung entlassenen Personen mit ihrer neuen, komplett geänderten Lebenssituation nicht zurecht kommen und aus der dadurch bedingten Überforderung heraus neuerlich strafrechtlich geschützte Rechtsgüter verletzen. 

Auch mehrere Expert:innen kritisieren das: „Personen, die bisher in einem geschlossenen System waren, wo ihnen komplett alles abgenommen wurde, werden von einem Tag auf den anderen auf die Straße gesetzt“, so Strafrechtsprofessorin Beclin. Die Soziologin Veronika Hofinger meint, dass die Reform des Maßnahmenvollzugs nicht zu Ende gedacht ist: „Bisher konnte man aus der Maßnahme nur bedingt entlassen werden, hatte einen Wohnplatz, Bewährungshilfe, Auflagen, musste seine Medikamente nehmen, und hier geht das völlig verloren, weil hier keine Möglichkeit mehr besteht, sie anzuweisen“ (https://orf.at/stories/3314029/)

Es ist für die zu entlassenden Personen immens wichtig, dass sie auf ihrem Weg der Rehabilitation unterstützt werden. Es besteht die Gefahr, dass diese beispielsweise ihre Medikamente nicht mehr nehmen. Auch für die Sicherheit der Bevölkerung ist es von enormer Wichtigkeit, dass die im Maßnahmenvollzug Untergebrachten, für die die Voraussetzungen der Unterbringung ab 01.09.2023 nicht mehr vorliegen, nicht "einfach auf die Straße gesetzt werden", sondern durch Begleitmaßnahmen unterstützt werden. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, konkrete Maßnahmen, auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen und Organisationen, zu setzen, die die begleitende Unterstützung und Betreuung der im Maßnahmenvollzug Untergebrachten, für die ab dem 01.09.2023 die Voraussetzungen der Unterbringung iSd §21 StGB nach dem JGG nicht mehr vorliegen, vorsieht."  

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.