3406/A XXVII. GP

Eingebracht am 24.05.2023
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

Betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2023“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2025“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „31. Dezember 2023“ jeweils durch die Wortfolge „31. Dezember 2025“ ersetzt.

 

Begründung

 

Im Zuge des Angriffskrieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine hat die Europäische Union erstmals Sanktionen gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus der Russischen Föderation spezifisch im Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftragswesen erlassen. Mit Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 111 vom 08.04.2022 S. 1 wurde ein neuer Art. 5k in die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl. Nr. L 2290 vom 31.07.2014 S. 1, (im Folgenden: SanktionenVO) eingefügt [dieser wurde zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/1269, ABl. Nr. L 193 vom 21.7.2022 S. 1 geändert]. Aufgrund der unklaren Kompetenzrechtslage (siehe IA 2826/A BlgNR XXVII. GP, 2) und angesichts der Bedeutung der Sanktionen infolge des Angriffskrieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine einerseits und der Notwendigkeit einer klaren Rechtslage für die Erteilung von Genehmigungen andererseits, wurde mit dem Bundesgesetz eine – bis 31. Dezember 2023 befristete – Regelung unter Verwendung einer Kompetenzdeckungsklausel geschaffen.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Sanktionen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens soll die Regelung befristet verlängert werden. Es ist weiterhin in Aussicht genommen, im Rahmen einer Novellierung des Sanktionengesetzes 2010 eine allgemeine Regelung der Zuständigkeit für Sanktionsmaßnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu schaffen, mit der spätestens ein Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes einhergehen sollte.

 

Zuweisungsvorschlag: Justizausschuss