3406/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 24.05.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages 3406/A tritt das gegenständliche Gesetz mit 31. Dezember 2023 außer Kraft (siehe aber dazu unten 1. und 2.). |
Das Bundesgesetz über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. I Nr. 150/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. (Verfassungsbestimmung) In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2023“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2025“ ersetzt. |
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§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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§ 3. (1) (Verfassungsbestimmung)
§ 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit
Ablauf des 31. Dezember |
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2. In § 3 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „31. Dezember 2023“ jeweils durch die Wortfolge „31. Dezember 2025“ ersetzt. |
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(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. |
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(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages
der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember |
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(3) Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 genehmigt wurde und die über den 31. Dezember 2023 hinaus erfüllt werden, gelten auch nach diesem Zeitpunkt als genehmigt. |
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(3) Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung
gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 genehmigt wurde und die
über den 31. Dezember |