3410/A XXVII. GP

Eingebracht am 25.05.2023
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Antrag

gemäß § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Sobotka, Doris Bures, Ing. Norbert Hofer, Johann Singer, Dr. Christoph Matznetter, Christian Hafenecker, MA, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsgebäudesanierungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird, erlassen wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsgebäudesanierungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird, erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG), BGBl. I Nr. 62/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2020, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird

 

§ 1. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss


 

Begründung

 

Allgemeines

Aus derzeitiger Sicht wird davon ausgegangen, dass die Kosten für die nachhaltige Sanierung des historischen Parlamentsgebäudes die in § 2 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz (PGSG) genannte Höchstgrenze um bis zu 3% überschreiten könnten. Diese Annahme entspricht der seit Dezember 2021 konstanten Risikobewertung seitens des Projektmanagements der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG). Gleichzeitig kann nach derzeitigem Stand davon ausgegangen werden, dass die Höchstgrenze von § 3 PGSG für die Interimslokation und Übersiedlung nicht voll ausgeschöpft wird.

Die voraussichtliche Überschreitung der in § 2 genannten Höchstgrenze ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, die weitgehend, wenngleich nicht ausschließlich auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind. Im Einzelfall kann es schwierig zu beurteilen bzw. strittig sein, ob einzelne Kostenerhöhungen (z.B. aufgrund von Lieferverzögerungen, Materialengpässen, Fachkräftemangel, Materialkostensteigerungen oder Energiekostenerhöhungen) auf die Folge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind oder auf andere Ereignisse, wie z.B. den Ukraine-Krieg, Lieferkettenprobleme oder die globale Inflationsentwicklung, zurückzuführen bzw. insgesamt als mehrdimensional zu sehen sind.

 

Zu Artikel 1 (Änderung des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes):

In § 6 Abs. 2 letzter Satz soll vorgesehen werden, dass eine Überschreitung der Höchstgrenzen der §§ 2 oder 3 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, aber auch aufgrund sonstiger globaler Krisenentwicklungen, wie den Ukraine-Krieg, Lieferkettenprobleme oder die globale Inflationsentwicklung, möglich ist.

 

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird):

Gestützt auf § 6 Abs. 2 letzter Satz PGSG soll mit dem vorliegenden Bundesgesetz eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des PGSG erteilt werden.

Wie oben ausgeführt, wird nach derzeitigem Stand die Höchstgrenze von § 3 PGSG für die Interimslokation und Übersiedlung nicht voll ausgeschöpft. Die dafür veranschlagten Mittel im Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 können im Überschreitungsfall primär zur Bedeckung herangezogen werden. Darüber hinaus wäre eine Überschreitung aus sonstigen Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.