Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsgebäudesanierungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird, erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG), BGBl. I Nr. 62/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2020, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird

§ 1. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut.