3410/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Sobotka, Doris Bures, Ing. Norbert Hofer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.05.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.05.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsgebäudesanierungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird, erlassen wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel sowie eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden: daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG, BGBl. I Nr. 62/2014, zuletzt geändert….:

Eine solche Änderung ist mur mittels eines Abänderungsantrages möglich

Das Bundesgesetz über die Sanierung des Parlamentsgebäudes (Parlamentsgebäudesanierungsgesetz – PGSG), BGBl. I Nr. 62/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 6 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

 

 

„Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.“

 

(2) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den §§ 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19‑Pandemie zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.

 

(2) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates wird ermächtigt, beim Detailbudget 02.01.06 (Parlamentssanierung) der Untergliederung 02 Vorbelastungen hinsichtlich künftiger Finanzjahre in Höhe der in den §§ 2 und 3 genannten Beträge zuzüglich damit verbundener Finanzierungs- und Nebenkosten einzugehen. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 genannten Höchstgrenzen, kann vom Nationalrat eine haushaltsrechtliche Ermächtigung beschlossen werden.

 

Artikel 2

 

Hinweis der ParlDion:

Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten.

Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes.

Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes erteilt wird

 

 

§ 1. Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.

 

 

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut.