3415/A XXVII. GP

Eingebracht am 25.05.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Koza

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2023 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

           1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

           2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder

           3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder

           4. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

           5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder

           6. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

           7. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

           8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder

           9. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

        10. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

        11. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

        12. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder

        13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.“

2. In § 4 Abs. 7 wird in der Z 2 die Ziffer „6“ durch die Ziffer „5“ und in der Z 5 die Ziffer „9“ durch die Ziffer „7“ersetzt.

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) § 4 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

 

Begründung:

Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 3 und 7):

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2021, G 232/2021‑14, § 4 Abs. 3 AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 in Kraft. In der bis dahin noch geltenden Regelung ist die „einhellige Befürwortung des AMS Regionalbeirats“ (Z 1) als eine von mehreren besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen normiert. Der VfGH ging in seinem Erkenntnis davon aus, dass diese Regelung mit den im § 4 Abs. 3 aufgezählten alternativen Bewilligungsvoraussetzungen in einem untrennbaren Zusammenhang steht und hat folglich den gesamten § 4 Abs. 3 aufgehoben. Nach Ansicht des VfGH ist im § 4 Abs. 3 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (wenn auch alternativ) an die einhellige Befürwortung des Regionalbeirats gebunden, der aber nicht als Behörde zu qualifizieren ist. Damit wird im Falle der Nichtzustimmung des Regionalbeirats die behördliche Entscheidungskompetenz des Leiters der regionalen AMS‑Geschäftsstelle an die Zustimmung eines nichtbehördlichen Organs gebunden. Laut VfGH widerspricht es dem Rechtsstaatsprinzip, der zuständigen Behörde auf diese Weise die Verantwortung für eine eigenständige Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Bewilligung und damit die eigentliche behördliche Vollzugsentscheidung zu entziehen. Im Gesetz gäbe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung unter anderen Voraussetzungen zu erteilen hätte als der Leiter der regionalen Geschäftsstelle. Insofern dürfe nach der bisherigen Rechtslage auch das Bundesverwaltungsgericht eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilen, wenn die einhellige Befürwortung des Regionalbeirats (für die jeglicher gesetzliche Maßstab fehle) vorliege.

Die mangelnde einhellige Befürwortung könne sohin weder durch die Behörde noch durch das Verwaltungsgericht substituiert werden. Auf diese Weise werde auch dem Bundesverwaltungsgericht die Verantwortung für eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen und damit sowohl das Recht zur Entscheidung über den Antrag als auch die Möglichkeit zur Überprüfung der Entscheidung entzogen.

Der VfGH stellt jedoch ausdrücklich fest, dass gegen die Einbeziehung von nichtbehördlichem Sachverstand (wie im Rahmen des Regionalbeirats) dem Grunde nach keine Bedenken bestehen, solange dadurch die Entscheidungsbefugnisse nicht endgültig auf nichtbehördliche Organe „ausgelagert“ werden.

Damit hält der VfGH die Einbindung des Regionalbeirats grundsätzlich für zulässig, wenn und solange der Leiter der regionalen Geschäftsstelle die Möglichkeit hat, die Beschäftigungsbewilligung – trotz Nichtzustimmung des Regionalbeirat – zu erteilen. Er nennt dazu beispielhaft zwei Fallkonstellationen: die Beschäftigung des Ausländers ist aus besonders wichtigen Gründen (z. B. dringender Arbeitskräftebedarf) geboten oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen erfordern die Beschäftigung des Ausländers.

Dementsprechend wird nun eine Regelung vorgeschlagen, die auch bei der nicht-einhelligen Zustimmung des Regionalbeirats und bei Nichtvorliegen einer der übrigen Voraussetzungen des Abs. 3 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, wenn die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, wie z. B. zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist (Z 2), oder wenn öffentliche bzw. überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern (Z 3).

Schließlich sollen künftig auch für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG, das sind beispielsweise die Familienangehörigen von Studierenden oder von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden können, wenn die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind und auf die zu besetzende Stelle keine beim AMS vorgemerkten Ersatzarbeitskräfte vermittelt werden können (Z 13).

Da der bisherige Abs. 3 mehrere entfallene Ziffern enthält, ist bei der Neuerlassung des gesamten Absatzes eine Änderung der Ziffernbezeichnung erforderlich. Die bisherigen Bestimmungen werden mit einer Ausnahme unverändert übernommen. In der Ziffer 8 wurde ein Verweis an die gleichlautende Bestimmung im Landarbeitsgesetz 2021 angepasst und der zweite Halbsatz, der eine gegenstandslose Regelung für Überlassungen aus einem EWR-Mitgliedstaat enthält, gestrichen.

Im Abs. 7 sind die Verweise an die nunmehrige Ziffernbezeichnung anzupassen.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales