3424/A XXVII. GP

Eingebracht am 25.05.2023
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ANTRAG

der Abgeordneten Stöger, Drobits, Genossinnen und Genossen

betreffend ein

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl 1 Nr. 204/2022 wird wie folgt geändert:

Dem § 69 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

(2a) Bei der Festlegung von Höchsttarifen der Inkassoinstitute (§94 Z 36) ist für Verbrauchergeschäfte ein angemessenes Verhältnis der Höchsttarife zur offenen ursprünglichen Schuld festzulegen. Keinesfalls dürfen die Kosten die ursprüngliche Schuld übersteigen. Die Inkassoinstitute haben bei ihren schriftlichen Ausführungen die ursprüngliche Schuld und den Rechtstitel dieser Schuld anzugeben und allfällige Tarife bei sonstigem Anspruchsverlust aufzuschlüsseln.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Konsumentenschutz zuzuweisen.

 

Begründung:

Den Antragstellern liegen Fälle vor, bei denen durch digitalisierte Mahnverfahren die Kosten der Mahnung hundertmal höher sind als die ursprüngliche Schuld. Die Schuldner sollen bei Bagatellbeträgen in keine Schuldenfalle stürzen. Bei jedem Schreiben eines Inkassoinstitutes an Schuldner soll der Zahlungsgrund und das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ausgewiesen werden müssen. Erfolgt diese Aufschlüsselung nicht, sollen die Inkassoinstitute keinen Anspruch auf Tarifpositionen haben.