Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl 1 Nr. 204/2022 wird wie folgt geändert:

Dem § 69 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Festlegung von Höchsttarifen der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) ist für Verbrauchergeschäfte ein angemessenes Verhältnis der Höchsttarife zur offenen ursprünglichen Schuld festzulegen. Keinesfalls dürfen die Kosten die ursprüngliche Schuld übersteigen. Die Inkassoinstitute haben bei ihren schriftlichen Ausführungen die ursprüngliche Schuld und den Rechtstitel dieser Schuld anzugeben und allfällige Tarife bei sonstigem Anspruchsverlust aufzuschlüsseln.“