3424/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 25.05.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 25.05.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden; daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Im Eingang soll gem. den leg. RL neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden. Der Eingang hat daher zu lauten:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Die Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl 1 Nr. 204/2022 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Korrekt müsste die Novellierungsanordnung lauten:

In § 69 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

Dem § 69 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

 

 

„(2a) Bei der Festlegung von Höchsttarifen der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) ist für Verbrauchergeschäfte ein angemessenes Verhältnis der Höchsttarife zur offenen ursprünglichen Schuld festzulegen. Keinesfalls dürfen die Kosten die ursprüngliche Schuld übersteigen. Die Inkassoinstitute haben bei ihren schriftlichen Ausführungen die ursprüngliche Schuld und den Rechtstitel dieser Schuld anzugeben und allfällige Tarife bei sonstigem Anspruchsverlust aufzuschlüsseln.“

(2a) Bei der Festlegung von Höchsttarifen der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) ist für Verbrauchergeschäfte ein angemessenes Verhältnis der Höchsttarife zur offenen ursprünglichen Schuld festzulegen. Keinesfalls dürfen die Kosten die ursprüngliche Schuld übersteigen. Die Inkassoinstitute haben bei ihren schriftlichen Ausführungen die ursprüngliche Schuld und den Rechtstitel dieser Schuld anzugeben und allfällige Tarife bei sonstigem Anspruchsverlust aufzuschlüsseln.