3429/A XXVII. GP

Eingebracht am 25.05.2023
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kira Grünberg, Heike Grebien,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine Bundeszuwendung an den Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung (Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz – LiDZG) erlassen wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine Bundeszuwendung an den Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung (Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz – LiDZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über eine Bundeszuwendung an den Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung (Licht-ins-Dunkel-Zuwendungsgesetz – LiDZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Zuwendungszweck und -höhe

§ 2. Verpflichtungserklärung

§ 3. Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

§ 4. Rückzahlung

§ 5. Datenverarbeitung

§ 6. Inkrafttreten

§ 7. Vollziehung

Zuwendungszweck und -höhe

§ 1. (1) Dem Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung wird zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung aus Bundesmitteln im Jahre 2023 ein einmaliger Betrag von 14.431.349,32 Euro überwiesen.

(2) Für die Überweisung gemäß Abs. 1 werden 14.431.349,32 Euro zur Verfügung gestellt.

Verpflichtungserklärung

§ 2. Voraussetzung für die Überweisung des Betrages gemäß § 1 ist die Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung des Vereins, die Mittel nur zum Zweck der Förderung von Projekten für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung zu verwenden und die Bedingungen gemäß §§ 3 und 4 zu erfüllen.

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung

§ 3. Vor der Überweisung der Mittel gemäß § 1 hat sich der Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine Wirtschaftsprüferinnenbestätigung bzw. Wirtschaftsprüferbestätigung vorzulegen. Dem Bund oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.

Rückzahlung

§ 4. Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß § 1 sind diese dem Bund zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind noch nicht verwendete Mittel dem Bund zurückzuerstatten. Ein etwaig zurückzuzahlender Betrag ist für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen, der 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (Art I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.

Datenverarbeitung

§ 5. Der Bund oder eine von diesem gemäß § 3 beauftragte Stelle ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, als dies zur Überprüfung der Verwendung der Mittel notwendig ist. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

           1. Stammdaten der Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer von Projekten, für die Mittel gemäß § 1 verwendet wurden:

               a) Namen (Vornamen, Familiennamen),

               b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

                c) Geschlecht,

               d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

                e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

                f) Telefon- und Faxnummer,

                g) E-Mail-Adresse,

               h) Bankverbindung und Kontonummer,

           2. personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

               a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),

               b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,

                c) Ausbildung oder Erwerbstätigkeit,

               d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),

                e) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen,

           3. personenbezogene Daten einer Behinderung:

               a) Funktionseinschränkungen,

               b) Grad der Behinderung.

Inkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Vollziehung

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Hilfsaktion Licht ins Dunkel feiert ihr fünfzigjähriges Bestehen. Aus diesem Anlass sollen die Spenden, die von 18. November 2022 bis 24. Dezember 2022 dem Verein Licht ins Dunkel – Verein für Menschen mit Behinderungen und sozialer Benachteiligung zugegangen und zugesagt worden sind, nämlich 14.431.349,32 Euro, verdoppelt werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nunmehr die notwendige gesetzliche Grundlage für diese Bundeszuwendung geschaffen werden.

Diese gesetzliche Grundlage ist erforderlich, um die Zuständigkeit der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sicherzustellen. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II NR 208/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2018, ist aufgrund dieser sondergesetzlichen Regelung nicht anzuwenden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1:

In § 1 wird die Höhe der Überweisung sowie deren Zweckbindung geregelt. Es werden einmalig 14.431.349,32 Euro an Bundesmitteln überwiesen und dieser Betrag darf ausschließlich für Projekte für Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit sozialer Benachteiligung verwendet werden. Nach Vorbild des Jubiläumsfonds aus dem Jahr 2022 sollen mit den Bundesmitteln durch den Verein vorrangig inklusive Projekte, die den Zielen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, entsprechen, gefördert werden.

Der Betrag in Höhe von 14.431.349,32 ergibt sich aus Spendeneingängen von 18. November 2022 bis 24. Dezember 2022 in Höhe von 8.773.806,31 Euro und Spendenzusagen im selben Zeitraum, die bis Ende des Geschäftsjahres des Vereins am 31. März 2023 auch tatsächlich eingegangen sind, in Höhe von 5.657.543,01 Euro.

Etwaige andere Förderungen und Geldleistungen an die Mitgliederorganisationen des Vereins durch den Bund bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Durch Abs. 2 sollen das fünfzigjährige Bestehen der Hilfsaktion Licht ins Dunkel finanziell gewürdigt und zusätzliche Mittel zu den bereits in der Untergliederung 21 des Bundesvoranschlags 2023 vorgesehenen Budgetmitteln der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugewiesen werden.

Zu § 2:

Um den in § 1 definierten Betrag zu erhalten, muss der Verein eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine Überweisung der Bundesmitteln hat jedenfalls erst nach Einlangen der Verpflichtungserklärung zu erfolgen. Durch Abgabe der Verpflichtungserklärung besteht keine Notwendigkeit für einen gesonderten Fördervertrag zwischen Bund und Verein. Die Verpflichtungserklärung hat die Bereiterklärung seitens des Vereins zu beinhalten, dass die Mittel zweckmäßig verwendet werden sowie eine jährliche Wirtschaftsprüferinnenbestätigung bzw. Wirtschaftsprüferbestätigung gemäß § 3 vorgelegt und eine Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung durch den Bund ermöglicht wird. Weiters hat der Verein im Rahmen der Verpflichtungserklärung den Rückzahlungsmodalitätengemäß § 4 zuzustimmen.

Zu § 3:

Um den administrativen Aufwand einer umfangreichen Prüfung für den Verein möglichst klein zu halten, hat dieser sich vor der Überweisung der Mittel dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung jährlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres eine Wirtschaftsprüferinnenbestätigung bzw. Wirtschaftsprüferbestätigung vorzulegen. Das Datum ergibt sich hierbei aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahrs des Vereins.

Die Kosten der Beauftragung einer unabhängigen Wirtschaftsprüferin bzw. eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers sind vom Verein ohne Einbeziehung der Mittel gemäß § 1 aufzubringen.

Dem Bund ist es vorbehalten, die Verwendung der Mittel jederzeit selbst oder durch eine beauftragte Stelle zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und Besichtigungen an Ort und Stelle zu erlauben.

Zu § 4:

Im Falle der widmungswidrigen Verwendung der Mittel gemäß § 1 sind die vollständigen Mittel dem Bund zurückzuerstatten. Im Falle der Einstellung der Vereinstätigkeit oder der Auflösung des Vereins sind jedoch nur noch nicht verwendete Mittel dem Bund zurückzuerstatten.

Der Zinsfuß von 3 vH über dem Basiszinssatz wurde an die Regelung in § 50 Abs. 2 Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990, aufgrund der ähnlichen Rechtsmaterie angelehnt.

Zu § 5:

Um eine allfällige Prüfung durch den Bund oder eine durch diesen beauftragte Stelle gemäß § 3 zu ermöglichen, wird in § 5 eine Ermächtigung zur notwendigen Datenverarbeitung, samt taxativer Aufzählung der Datenkategorien geschaffen. Aufgrund der Ähnlichkeit der möglichen Begünstigten wurden die Datenkategorien an § 53 Abs. 3 BBG angelehnt.

Zu § 6:

Es wird damit gerechnet, dass die vollständige Auszahlung der Mittel, sowie eine allfällige Überprüfung durch den Bund mit spätestens 31. Dezember 2027 abgeschlossen sein sollte, da eine Förderung von Projekten mit einer Laufzeit von maximal 3 Jahren seitens des Vereins nach Vorbild des Jubiläumsfonds aus dem Jahr 2022 und die Einführung eines eigenen Rechnungskreises geplant sind. Aufgrund einer angestrebten Klärung des Rechtsbestandes wurde daher als Datum des Außerkrafttretens der 31. Dezembers 2028 gewählt.

Zu § 7:

Dieses Bundesgesetz wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vollzogen.

 

Zuweisungsvorschlag: Budgetausschuss