3430/A XXVII. GP
Eingebracht am 01.06.2023
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Johanna Jachs, Markus Koza, Barbara Neßler
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA-G) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz-LWA-G) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/2023, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 1 entfällt der Punkt am Ende der Z 5 und wird nach der Z 5 folgende Ziffer 6 angefügt:
„6. Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern (§ 3d).“
2. Nach dem § 3c werden folgende § 3d und § 3e jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Sonderzuwendungen für Alleinverdienende und Alleinerziehende mit geringem Einkommen und für Arbeitslose und Ausgleichszulagenbeziehende mit Kindern
§ 3d. (1) Der Bund leistet einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil für jedes mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat. Für die Sonderzuwendung gilt:
1. Für das Jahr 2023 wird die Zuwendung für die Monate Juli bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a. Aus dem für das Veranlagungsjahr 2022 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 23.300 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. Juli 2023 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. Juli 2023 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2022. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.
b. Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
2. Für das Jahr 2024 wird die Sonderzuwendung für die Monate Jänner bis Dezember gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a. Aus dem für das Veranlagungsjahr 2023 bis spätestens 30. Juni 2025 ergangenen Einkommensteuerbescheid des Elternteiles geht hervor, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte den Betrag von 23.600 Euro nicht überschritten hat und der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt worden ist. Maßgebend ist der am 1. März 2024 letztgültige rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023 oder - bei einer späteren erstmaligen Bescheiderlassung - der erste nach dem 1. März 2024 und vor dem 1. Juli 2025 erlassene rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2023. Nachträgliche Änderungen des maßgebenden Bescheides bleiben unberücksichtigt.
b. Das Kind hat vor Beginn des Monats, für das die Sonderzuwendung geleistet wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
(2) Der Bund gewährt arbeitslosen Personen für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024 für jedes mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, für das ein Familienzuschlag gebührt und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Sonderzuwendung von 60 Euro, sofern die arbeitslose Person für diesen Monat mindestens 16 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat.
(3) Der Bund gewährt Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage nach § 292 ASVG oder § 149 GSVG oder § 140 BSVG im Zeitraum Juli 2023 bis Dezember 2024 für jedes Kind, für das der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine monatliche Sonderzuwendung von 60 Euro.
(4) Werden die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 mehrfach oder von mehreren Elternteilen erfüllt, gebührt die Sonderzuwendung von 60 Euro für jedes Kind nur einmal pro Monat.
(5) Die Unterstützungen können rückwirkend gewährt werden und sind nicht rückzahlbar.
Gemeinsame Bestimmungen für IKT-Verfahren zu § 3d
§ 3e. (1) Die Beauftragung des zur Vollziehung notwendigen IKT-Verfahrens erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen, den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist zur Mitwirkung verpflichtet. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird mit der Abwicklung und Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 3d beauftragt.
(2) Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat die Auszahlung der Sonderzuwendungen gemäß § 3d mittels IKT-Verfahren durchzuführen. Im IKT-Verfahren werden auf Grundlage der übermittelten Daten unter Beachtung der Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelförderung die Daten der Personen aufgelistet und zum Zwecke der Auszahlung verarbeitet und übermittelt.
(3) Die BRZ GmbH ist IT-Dienstleister und Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Zum Zweck der Abwicklung sind die notwendigen Daten bereitzustellen, insbesondere:
1. Vom Bundesminister für Finanzen
a. das verschlüsselte bereichsspezifischen Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPK-SA) einer Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 1 Z 1 lit. a und/oder des § 3d Abs. 1 Z 2 lit. a erfüllt,
b. das Geburtsdatum von Kindern einer Person gemäß lit. a und
c. die internationale Kontonummer (IBAN) einer Person gemäß lit. a, gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung sowie Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen.
2. Vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
a. Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse und – soweit beim AMS vorgemerkt – die dazu gehörige internationale Kontonummer (IBAN) der Person, die die Voraussetzungen des § 3d Abs. 2 erfüllt sowie
b. die Anzahl der Kinder, einschließlich deren Vorname, Zuname, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer, für die eine Sonderzuwendung nach § 3d Abs. 2 gebührt.
3. Von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung in Bezug auf Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichzulagenbezieher, denen ein erhöhter Richtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (§ 150 Abs. 1 letzter Satz GSVG, § 141 Abs. 1 letzter Satz BSVG) gebührt:
a. Name und Geburtsdatum,
b. für Juli 2023 die Sozialversicherungsnummer,
c. ab August 2023 das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung (vbPK-GS) und
d. die internationale Kontonummer (IBAN) und die internationale Bankleitzahl (BIC).
(5) Die in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister übernehmen die Rolle als datenschutzrechtlich gemeinsame Verantwortliche. Die Buchhaltungsagentur ist als Auftragsverarbeiter tätig und unterstützt die Bundesminister gemäß Abs. 1, erster Satz bei der Wahrnehmung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen.
(6) Dem Bundeskanzler obliegt im Sinne eines einheitlichen technischen Vollzugs das ressortübergreifende Projektmanagement, die Koordination und die Sicherstellung der Einheitlichkeit der notwendigen Beauftragungen auf Basis der fachlichen Anforderungen und Daten der in Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister.“
(7) Die Aufteilung der Verwaltungskosten wird in einem Verwaltungsübereinkommen festgelegt.
3. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Sonderzuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten – mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d - als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“
4. § 7 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 7. Mit der Vollziehung der §§ 3d und 3e sind die in § 3e Abs. 1 erster Satz genannten Bundesminister für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich betraut. Mit der Vollziehung der anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“
5. Im § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1, § 3d, § 3e, § 4 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Begründung
Zu § 3d Abs. 1:
Einem alleinverdienenden und alleinerziehenden Elternteil mit geringem Einkommen soll für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aus Bundesmitteln eine Sonderzuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat zukommen. In Bezug auf den Status als alleinverdienende oder alleinerziehenden Person und die Einkommensverhältnisse, soll auf die Einkommensteuerveranlagung des Vorjahres abgestellt werden. Begünstigt sollen somit sein:
- Für die Monate Juli bis Dezember 2023: Personen, denen im Einkommensteuerbescheid für 2022 ein AVAB/AEAB zuerkannt wurde und die einen Gesamtbetrag der Einkünfte von nicht mehr als 23.300 Euro erzielt haben. Dieser Betrag entspricht dem Jahreswert aus einem Brutto-Monatslohn von höchstens 2.000 Euro unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Sozialversicherung für 2022.
- Für die Monate Jänner bis Dezember 2024: Personen, denen im Einkommensteuerbescheid für 2023 ein AVAB/AEAB zuerkannt wurde und die einen Gesamtbetrag der Einkünfte von nicht mehr als 23.600 Euro erzielt haben. Dieser Betrag entspricht dem Jahreswert aus einem Brutto-Monatslohn von höchstens 2.000 Euro unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Sozialversicherung für 2023.
Bei Nichtüberschreiten der jeweiligen Einkünftegrenzen können somit Alleinverdienende und Alleinerziehende des Jahres 2022 für das Jahr 2023 und Alleinverdienende und Alleinerziehende des Jahres 2023 für das Jahr 2024 die Förderung erhalten. Das Abstellen auf Verhältnisse des jeweiligen Vorjahres ermöglicht eine vollautomatische Abwicklung durch Rückgriff auf die Daten aus der Einkommensteuerveranlagung. Maßgebend sollen dabei Bescheide sein, die bis längstens 30. Juni 2025 (für das Jahr 2022 oder 2023) erlassen wurden. Es soll stets auf den rechtskräftigen Bescheid zugegriffen werden; nachträgliche Änderungen sollen unberücksichtigt bleiben.
Zu § 3d Abs. 2:
Aus Bundesmitteln soll arbeitslosen Personen für jedes von diesen betreute und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kind, sofern es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, monatlich ein Betrag in Höhe von 60 Euro gewährt werden. Dafür wird vorausgesetzt, dass der Leistungsbezieher bzw. die Leistungsbezieherin an mindestens 16 Tagen des jeweiligen Monates (somit überwiegend) auch eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat. Die Regelung gilt für Leistungsbezüge im Zeitraum Juli 2023 bis einschließlich Dezember 2024.
Zu § 3d Abs. 3
Im Rahmen des von der Bundesregierung am 17. Mai 2023 im Ministerrat beschlossenen Anti-Teuerungspakets für Familien ist u. a. vorgesehen, dass für Familien mit Kindern bis Ende 2024 automatisiert und ohne Antrag monatlich 60 Euro ausbezahlt werden sollen, wenn ein Bezug von Ausgleichszulage vorliegt. Mit der vorgeschlagenen Sonderzuwendung in Höhe von 60 Euro pro Kind, für das der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG (und dem Parallelrecht) zu erhöhen ist und das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll diese Maßnahme beginnend mit Juli 2023 umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sind die für die Auszahlung dieser Sonderzuwendung erforderlichen Daten des betroffenen Personenkreises von den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung monatlich an das Bundesrechenzentrum zu übermitteln.
Zu § 3e
Es wird sowohl eine verwaltungstechnische als auch datenschutzrechtliche Basis für das notwendige IKT-Verfahren geschaffen. Die Buchhaltungsagentur wird mit der Abwicklung und Auszahlung der Leistung beauftragt. Die BRZ GmbH wird als gesetzlicher Dienstleister verpflichtet.
Es wird ersucht, unter Verzicht auf eine 1. Lesung, diesen Antrag dem Ausschuss für Familie und Jugend zuzuweisen.