3433/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 01.06.2023
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Entschließungsantrag
des Abgeordneten Christian Ries, Mag. Harald Stefan
und weiterer Abgeordneter
betreffend die Implementierung einer sicherheitsbehördlichen Befugnis im § 39b Unterbringungsgesetz (UbG), um Opfern von Gewalt in der Privatsphäre i.S.d. § 38a SPG bzw. Antragsteller von einstweiligen Verfügungen n.d. §§ 382b, 382c und 382d Exekutionsordnung im Sinne eines umfassenden Opferschutzes Informationen über den Verbleib des Gefährders zukommen zu lassen, wenn dieser als Patient nach § 8 oder § 9 UbG in einer geschlossenen Anstalt aufgenommen wurde.
Allein 2022 wurden durch die österreichischen Sicherheitsbehörden 14.643 Betretungs- und Annäherungsverbote wegen Gewalt in der Privatsphäre gem. § 38a SPG ausgesprochen und die diesbezüglichen Gefährder aus den Wohnungen der Opfer weggewiesen und ihnen ein temporäres Annäherungsverbot an das Opfer auferlegt. Zahlreiche Opfer machen im Zuge der Wirksamkeit dieser Opferschutzmaßnahme von der Einbringung einer einstweiligen Verfügung n.d. §§ 382b, 382c oder 382d Exekutionsordnung (EO) Gebrauch, um den Schutz ihrer persönlichen Sicherheit und Unversehrtheit länger aufrechterhalten zu können.
Nicht wenige dieser i.S.d. § 38a SPG weggewiesenen Gefährder werden nach § 8 oder § 9 des Unterbringungsgesetzes (UbG) aufgrund ihres psychischen Zustands in eine psychiatrische Abteilung, zumindest vorübergehend, untergebracht, weil sie außerhalb einer solchen Anstalt nicht ausreichend behandelt werden können.
Nicht immer werden solche, in psychiatrischen Anstalten untergebrachten Personen dauerhaft aufgenommen. Nach den Bestimmungen der §§ 39c und 39d des UbG hat der Abteilungs-leiter einer psychiatrischen Anstalt die vorführende oder nächste Sicherheitsdienststelle von der Nichtunterbringung oder Aufhebung der Unterbringung eines Patienten zu verständigen, wenn er annimmt, dass die betroffene vorgeführte Person das Leben oder die Gesundheit anderer gegenwärtig erheblich gefährdet. Dieselbe Verständigung ist vorzunehmen, wenn der Patient der Abteilung eigenmächtig fernbleibt oder nicht freiwillig in sie zurückkehrt.
Die Sicherheitsbehörden, der diese Amtshandlung nach § 9 UbG zuzurechnen ist, dürfen diese Verständigung durch den Abteilungsleiter einer psychiatrischen Abteilung im Rahmen der Datenverarbeitung, gem. § 39b UbG, auch verarbeiten, um die Prüfung der Verlässlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions-und Sprengmittelwesens zu prüfen oder den für Luft- und Eisenbahnwesens zuständigen Behörden übermitteln, um dessen Eignung für allfällig vorhandene Berechtigungen zu prüfen. Ebenso ist die Weitergabe der Daten zulässig, um die Eignung der betroffenen Person im Bereich des Führerscheinwesens zu prüfen.
Was sich in § 39b des UbG jedoch nicht findet, ist eine Befugnis der Sicherheitsbehörden, den Opfern von Gewalt in der Privatsphäre oder Antragstellern nach den §§ 382b, 382c oder 382d EO im Sinne eines umfassenden Opferschutzes die Mitteilungen des Abteilungsleiters nach §§ 39c und 39d UbG über den Aufenthalt der betroffenen Person zukommen zu lassen.
Dies erscheint insofern als befremdlich, da Opfer von Gewalt in der Privatsphäre n. § 38a SPG in § 66a StPO als „besonders schutzbedürftige Opfer“ eingestuft werden und ihnen deshalb auch besondere Opferrechte zugestanden werden. In diesem Zusammenhang sind sie auch als Opfer über die Flucht, Freilassung oder Aufhebung der U-Haft des Beschuldigten unverzüglich von Amts wegen zu informieren, um ihnen als Opfer die Gelegenheit zu geben, sich auf diesen Umstand einzustellen.
Im Sinne eines umfassenden Opferschutzes ist daher geboten, diese Opfer von Gewalt in der Privatsphäre vom Verbleib des Gefährders, der nach §§ 8 oder 9 UbG einer psychiatrischen Anstalt zugeführt wurde, durch die Sicherheitsbehörde oder die vorführende oder zumindest nächste Sicherheitsdienststelle zu informieren. Diese Befugnis ist jedoch in § 39b UbG nicht dezidiert vorgesehen, obwohl doch die Sicherheitsbehörden n.d. §§ 39c und 39d des UbG durch den Anstaltsleiter über die Nichtaufnahme oder Aufhebung der Unterbringung informiert werden müssen.
Es ist daher unverständlich, dass in § 39b UbG der Sicherheitsbehörde keine dezidiert vorgesehene Befugnis zukommt, diese Opfer über den Verbleib des Gefährders zu informieren, wenn dieser nicht aufgenommen oder dessen Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und er deswegen aus der psychiatrischen Abteilung entlassen wurde.
Aus dem oben angeführten Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Regierungsvorlage betreffend die Implementierung einer dezidierten Befugnis im Rahmen der Datenverarbeitung durch die Sicherheitsbehörden i.S.d. § 39b UbG zuzuleiten, die es gestattet, Opfern von Gewalt in der Privatsphäre Informationen über den Verbleib eines Gefährders, der der Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung zugeführt wurde, dort aber nicht mehr aufhältig ist oder nicht mehr aufgenommen werden kann, zuzuleiten.“
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Justizausschuss zuzuweisen