3438/A XXVII. GP
Eingebracht am 14.06.2023
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Kurt Egger, Eva Blimlinger
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Privatradiogesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen
für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradio-
gesetz – PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich gilt, dass die aufgrund dieser Zulassungen veranstalteten Programme nicht mehr als 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Datenrate belegen dürfen.
3. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwölf Millionen“ durch die Wortfolge „das Eineinhalbfache der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ und die Wortfolge „acht Millionen“ durch die Wortfolge „die Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ ersetzt.
4. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), zusammengerechnet gleichzeitig entweder
1. mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite
oder
2. mit nicht mehr als einem analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme
versorgen. “
5. § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes
Das Bundesgesetz über
audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-
Gesetz – AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 55/2022 wird wie folgt geändert:
1. In § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 ist eine nach § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 3 erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Abs. 1 zu beurteilen.“
2. § 11 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spillover), zusammengerechnet gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.“
3. In § 25 Abs. 7 wird im ersten Satz das Wort „Fernsehveranstalter“ durch das Wort „Multiplex-Betreiber“ ersetzt.
4. § 69 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 11 Abs. 1a und 4 sowie § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft.“
Begründung
Die Entwicklung von digitalem terrestrischen Hörfunk verläuft in Österreich nach wie vor höchst zögerlich. Als einer der für diesen Befund maßgeblichen Faktoren kann die im Wesentlichen auf das Jahr 2010 zurückgehende und damit noch aus dem „analogen Zeitalter“ stammende gesetzliche Beschränkung auf zwei Programme desselben Veranstalters im selben Versorgungsgebiet identifiziert werden. Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 eingeführte Begrenzung erweist sich angesichts des rapiden technologischen Fortschritts und der damit einhergehenden Möglichkeiten der Verbreitung von Audioinhalten selbst unter Medienvielfaltsgesichtspunkten als heute nicht mehr zeitgemäß. Radioveranstalter können ihre Programme über mehrere Technologien verbreiten. Durch DAB+, 5G-Broadcast oder digitale Streamingkanäle haben sich die Ausspielkanäle vervielfacht und das bisherige Argument, dass angesichts der Frequenzknappheit Beschränkungen unabdingbar sind, um die Dominanz Einzelner zu verhindern, verliert an Bedeutung.
Die Erfahrungen des zurückliegenden Jahrzehnts zeigen auch, dass sich Radioveranstalter durch die fortschreitende Digitalisierung zunehmendem wirtschaftlichen Druck auf der Ebene der Rezipientinnen und Rezipienten ausgesetzt sehen. Das Konsumverhalten der Menschen verlagert sich nämlich allmählich weg vom traditionellen analogen Radio, klassische Werbeerlöse sinken und Rundfunkunternehmen müssen sich durch verstärkte Investitionen auf diese Veränderungen einstellen. In dieser Hinsicht fördert folglich die Ausnutzung von Synergieeffekten die Möglichkeiten, finanzielle Mittel freizumachen, um ein breiteres Programmportfolio anbieten zu können.
Der Neugestaltung der Regelung in § 9 PrR-G verfolgt daher das Ziel, unter prinzipieller Aufrechterhaltung der den §§ 6 und 15a PrR-G zugrundeliegenden Vielfaltserwägungen die Möglichkeiten hinsichtlich digital terrestrischer Zulassungen zu erweitern, um den weiteren Ausbau des digitalen Radioangebots zu beschleunigen. Es soll aber andererseits auch erleichtert werden, im Weg der Veranstaltung mehrerer Hörfunkprogramme innerhalb eines Versorgungsgebiets auf das Versorgungsgebiet ausgerichtete Programminhalte nachhaltig im Sinne der Dauerhaftigkeit der Veranstaltung zu finanzieren, ohne dass dies automatisch als Defizit in puncto Angebotsvielfalt betrachtet wird. Die mit dem vorliegenden Vorhaben verfolgte Intention steht daher im Einklang mit den schon mit der Stammfassung verfolgten Zielen des PrR‑G. Zur Sicherung der Programm- und Meinungsvielfalt ist folglich auch weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, ob auf Basis des eigenständigen grundlegenden Programmkonzepts auch die redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit der jeweiligen Redaktionen gegeben ist, womit insbesondere die Eigenständigkeit und Unterschiedlichkeit der Wortanteile gewährleistet werden kann.
Zu § 9 Abs. 1 Abs. 1 bis 3 PrR-G:
Durch die Erweiterung der
zahlenmäßigen Möglichkeiten von digitalen terrestrischen
Hörfunkprogrammen in § 9 PrR-G soll der digitale Wandel insofern
forciert werden, als am Markt etablierte Veranstalter zukünftig zusätzlich
zu bestehenden analogen Programmen neue digitale Programme anbieten
können, um damit auf diese Weise das Marktangebot unter zu
erweitern. Insbesondere in Verbindung mit den ohnehin geltenden Anforderungen
in § 15a PrR-G soll ein meinungsvielfältiges Angebot an
digitalen Hörfunkprogrammen bereitgestellt werden und Programme mit
Beiträgen, die einen Bezug zum Versorgungsgebiet aufweisen, sollen –
was § 15a Abs. 1 Z 6 schon derzeit zum Ausdruck bringt
– vorrangig verbreitet werden. Gleichzeitig sieht die Bestimmung auch
vor, dass auf die Nachfrage der im Versorgungsgebiet verbreiteten analogen
terrestrischen Hörfunkveranstalter Bedacht genommen wird.
Die Beschränkung in Abs. 1 und Abs. 3 auf höchstens 20 vH der auf einer Mulitplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite bezieht sich jeweils auf die zugelassene Mulitplex-Plattform und soll gewährleisten, dass möglichst viele Veranstalter durch die nacheinander erfolgenden Multiplex-Zulassungen von der Öffnung profitieren. Die Beschränkung in Abs. 1 betrifft alle jene Programme, für die eine Person selbst die Zulassung innehat.
Mit der Änderung in § 9 Abs. 2 wird die Regelung – in Fortschreibung des schon der Stammfassung zugrundeliegenden Verhältnisses (8 Mio zu 12 Mio) – an die Entwicklung der Bevölkerungszahlen im Verlauf der seit der Stammfassung des Jahres 2001 festzustellenden Steigerung angepasst. So beträgt etwa die Bevölkerungszahl am 1. Jänner 2023 (vorläufig) 9 106 126 (vgl. https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/bevoelkerung/bevoelkerungsstand/ bevoelkerung-zu-jahres-/-quartalsanfang).
Zu § 11 Abs. 1a und 4:
Die Hinzufügung des Abs. 1a soll klarstellen, dass nur die originäre Erst-Verbreitung über Satellit oder digitales terrestrisches Fernsehen bei der zahlenmäßigen Beschränkung der Fernseh- und/oder Hörfunkprogramme zu berücksichtigen ist, nicht hingegen die bloße Weiterverbreitung der Programme über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen.
Die Änderung in Abs. 4 dient der Angleichung mit den bei § 9 PrR-G vorgenommenen Ergänzungen, sodass auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen werden kann.
Zu § 25 Abs. 7:
Der Austausch der Begriffe dient der Richtigstellung eines eindeutig als solches erkennbaren Redaktionsversehens.
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss
Bedeckungsvorschlag: Allfällige Mehrkosten werden aus den Mitteln des zuständigen Ressorts bedeckt.