3438/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Eva Blimlinger,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 14.06.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz geändert werden |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Artikel 1 |
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Änderung des Privatradiogesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Privatradiogesetz – PrR‑G, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden (Privatradio-gesetz – PrR‑G), BGBl. I Nr. 20/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2020 wird wie folgt geändert: |
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1. In § 9 Abs. 1 wird im dritten und vierten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt. |
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2. In § 9 Abs. 1 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: |
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„Zusätzlich gilt, dass die aufgrund dieser Zulassungen veranstalteten Programme nicht mehr als 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Datenrate belegen dürfen.“ |
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§ 9. (1) Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als zwei von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Ferner dürfen sich nicht mehr als zwei einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.
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§ 9. (1) Eine Person
oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen
terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen
umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen
sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen
terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine
Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für
digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als
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3. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwölf Millionen“ durch die Wortfolge „das Eineinhalbfache der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ und die Wortfolge „acht Millionen“ durch die Wortfolge „die Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bundesgebiet“ ersetzt. |
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(2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.
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(2) Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund
zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf
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4. § 9 Abs. 3 lautet: |
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(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), 1. mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen, 2. mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen und 3. mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. |
„(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), zusammengerechnet gleichzeitig entweder 1. mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite oder 2. mit nicht mehr als einem analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.“ |
(3) Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), zusammengerechnet gleichzeitig entweder 1. mit
nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen
oder 2. mit nicht mehr als einem analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen mit insgesamt höchstens 20 vH der auf einer Multiplex-Plattform zur Verfügung stehenden Bandbreite sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. |
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Hinweis der PDion: Bei der Abkürzung für Bundesgesetzblatt fehlt der Punkt: BGBl.
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5. § 33 wird folgender Abs. 10 angefügt: |
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„(10) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft.“ |
(10) § 9 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD-G, … wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste (Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz – AMD‑G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2022 wird wie folgt geändert: |
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1. In § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt: |
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„(1a) Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 ist eine nach § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 3 erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Abs. 1 zu beurteilen.“ |
(1a) Bei der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 ist eine nach § 6 Abs. 2 iVm. Abs. 3 erteilte Genehmigung der Weiterverbreitung eines Programms nicht als Zulassung im Sinne von Abs. 1 zu beurteilen. |
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2. § 11 Abs. 4 erster Satz lautet: |
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„Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spillover), zusammengerechnet gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen analogen terrestrischen Hörfunkprogramm und zusätzlich nicht mehr als sechs digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen sowie weiters mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.“ |
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(4) Ein Medienverbund darf abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) denselben Ort des Bundesgebietes gleichzeitig mit nur einem nach dem Privatradiogesetz zugelassenen Programm und höchstens einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen. Gehören einem Medienverbund keine Zulassungsinhaber im Sinne des PrR-G an, so gilt, dass der Medienverbund denselben Ort des Bundesgebietes mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen darf.
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(4)
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3. In § 25 Abs. 7 wird im ersten Satz das Wort „Fernsehveranstalter“ durch das Wort „Multiplex-Betreiber“ ersetzt. |
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(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Fernsehveranstalter diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen weiterhin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird. Die Zulassung ist nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu widerrufen, wenn der Multiplex-Betreiber entgegen dieser Feststellung eine Übertragung der Anteile vorgenommen hat.
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(7) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum
Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem
Absatz beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der
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Hinweis der PDion: Bei der Abkürzung für Bundesgesetzblatt fehlt der Punkt: BGBl.
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4. § 69 wird folgender Abs. 15 angefügt: |
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„(15) § 11 Abs. 1a und 4 sowie § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft.“ |
(15) § 11 Abs. 1a und 4 sowie § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2023 treten mit 1. August 2023 in Kraft. |