3439/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 14.06.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Martina Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Nachfrist Uni-Zulassung

 

Eine der Änderungen, die 2021 im Rahmen einer Novelle des Universitätsgesetzes beschlossen wurden und mit Wintersemester 2022/23 in Kraft getreten sind, ist die Verkürzung der Nachfrist für die Zulassung zu einem Studium. Diese endet nun bereits am 31. Oktober für das Wintersemester und am 31. März für das Sommersemester. Die Frist gilt sowohl für die Erstzulassung zu einem Studium, als auch für den Wechsel von einem außerordentlichen zu einem ordentlichen Studium.

Schwerwiegende Probleme ergeben sich daraus für angehende Studierende, die ihre Matura zum Herbsttermin ablegen. Die mündlichen Maturaprüfungen enden an vielen Schulen unmittelbar vor den Herbstferien, sodass die Zeugnisse oft erst nach den Herbstferien ausgestellt werden. Für die Zulassung zu einem Studium ist es dann zu spät.

Nachteile ergeben sich insbesondere auch für Kandidat:innen der Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung, die ihre letzten Teilprüfungen im Herbst absolvieren. Diese sind häufig schon als außerordentliche Studierende inskribiert, um die Zeit bis zur letzten Teilprüfung zu nutzen oder um ein berufsspezifisches Fach zu absolvieren, das für die Studienberechtigungsprüfung vorgeschrieben ist. Wenn diese nun Ende Oktober ihre Reifeprüfung abschließen und Anfang November ihr Zeugnis erhalten, verlieren sie mit sofortiger Wirkung die Möglichkeit, als außerordentliche:r Student:in Prüfungen abzulegen, die später für das ordentliche Studium angerechnet werden. Ein sofortiger Wechsel ins ordentliche Studium ist aber nicht möglich, da die Nachfrist dann schon abgelaufen ist. So bleibt es ihnen bis Anfang März verwehrt, anrechenbare Prüfungen abzulegen. Auch die Möglichkeit, ein (Selbsterhalter-)Stipendium zu beziehen, geht damit verloren.

Diese Verzögerung ist unnötig und kontraproduktiv. Es ist daher notwendig, die Rahmenbedingungen an die neue Regelung anzupassen. Das hieße insbesondere, die Herbst-Prüfungstermine von Matura, Berufsreifeprüfung und Studienberechtigungsprüfungen so zu terminieren, dass eine Zulassung zu einem Studium rechtzeitig möglich ist.

Weiters wäre es sinnvoll, die Möglichkeit, im Rahmen eines außerordentlichen Studiums Prüfungen abzulegen, die für ein ordentliches Studium anrechenbar sind, bis zum Ende des begonnenen Semesters zu erstrecken, wenn der/die a.o. Student:in während dieses Semesters seine Reifeprüfung bzw. letzte Teilprüfung für die Hochschulreife ablegt. Dazu müsste in UG §78 (6) die Wortfolge "vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung" ersetzt werden durch die Wortfolge "im oder vor dem Semester, in dem die Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung abgelegt wurde".

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wird aufgefordert, in Abstimmung mit den Universitäten und Bildungsdirektionen, Verbesserungen an der Schnittstelle zwischen Reifeprüfung (Matura, Berufsreifeprüfung, Studienberechtigungsprüfungen) vorzunehmen, die dafür sorgen, dass Kandidat:innen der Herbsttermine der Reifeprüfungen ohne Zeitverlust ein Studium beginnen bzw. von einem außerordentlichen in ein ordentliches Studium übertreten können."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss vorgeschlagen.