3464/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.06.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.06.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden; daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Erdölbevorratungsgesetz 2012 geändert wird

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz über die Haltung von Mindestvorräten an Erdöl und Erdölprodukten (Erdölbevorratungsgesetz 2012 – EBG 2012), BGBl. I Nr. 78/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 24 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

 

Verletzung der Vorratspflicht

„Verletzung der Vorratspflicht

Verletzung der Vorratspflicht

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Vorratspflicht nach § 4 nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 29 060 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen.

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem Kalendermonat der Bevorratungsperiode seiner Vorratspflicht nach § 4 nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 116 240 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem Kalendermonat der Bevorratungsperiode seiner Vorratspflicht nach § 4 nicht nachkommt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 116 240 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 58 120 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen und für den Fall der fahrlässigen Begehung mit Geldstrafe bis zu 29 060 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu bestrafen.drei Wochen zu bestrafen.

 

2. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

 

 

§ 24a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

§ 24a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

 

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

 

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

 

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

 

innehaben, zugunsten der juristischen Person gegen die in § 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

innehaben, zugunsten der juristischen Person gegen die in § 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

 

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

 

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

 

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.

 

(5) Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diesen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diesen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe nach den vorstehenden Absätzen gegen die juristische Person verhängt wurde.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe nach den vorstehenden Absätzen gegen die juristische Person verhängt wurde.

 

(7) Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

(7) Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.