3468/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.06.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Andreas Minnich, Ralph Schallmeiner,  Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich sowie über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (Bundeskrisenlagergesetz - BKLG)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich sowie über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (Bundeskrisenlagergesetz - BKLG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich sowie über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (Bundeskrisenlagergesetz - BKLG)

 

§ 1. Die Republik Österreich, vertreten durch den:die Bundesminister:in für Landesverteidigung, wird ermächtigt, für Krisen im Zusammenhang mit dem Auftreten einer respiratorischen Erkrankung, aufgrund derer eine Gefährdung des Gesundheitssystems zu befürchten ist, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen und krisenrelevanten Güter für den Gesundheitsbereich zu beschaffen, zu lagern, zu bewirtschaften und unter den Voraussetzungen des § 2 zu verteilen (Bundeskrisenlager).

§ 2. (1) Der:Die Bundesminister:in für Landesverteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 eingelagerten Güter unentgeltlich zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, insbesondere der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger zu verfügen, soweit dies im Rahmen der Maßnahmen zur Eindämmung einer Krise nach § 1 erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.

(2) Soweit es für eine wirtschaftliche, zweckmäßige und sparsame Lagerhaltung oder zur Bekämpfung einer sonstigen Krise erforderlich ist, kann der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, auch ohne dass dies im Sinn des Abs. 1 erforderlich ist, über nicht mehr benötigte Güter zugunsten der Bundesländer, anderer Bundesministerien und sonstiger Bundeseinrichtungen, der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich verfügen. Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem Bundeskrisenlager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe sinnvoll und notwendig erscheint.

(3) Soweit die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, kann der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten bzw. dem:der Bundesminister:in für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen. Die Verfügung kann auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.

(4) Dem:Der Bundesminister:in für Finanzen ist von dem:der Bundesminister:in für Landesverteidigung ein monatlicher Bericht über die abgegebenen Gegenstände zu übermitteln.

§ 3. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der:die Bundesminister:in für Landesverteidigung, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich § 2 Abs. 3 ist auch das Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für europäische und internationale Angelegenheiten und im Rahmen der anlassbezogenen Krisenbewältigung sowie der internationalen Katastrophenhilfe das Einvernehmen mit dem:der Bundesminister:in für Inneres herzustellen.

(2) Die finanziellen Mehrkosten dieses Bundesgesetzes werden durch UG 24 bedeckt.

(3) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(4) Güter, welche bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Covid-19 Lager gemäß § 1 COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG, BGBl. I Nr. 126/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2022, vorrätig sind, werden in das Bundeskrisenlager nach § 1 überführt.

(5) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelangen die §§ 57 bis 71a des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, nicht zur Anwendung.

 

 

Begründung

 

I. Allgemeiner Teil:

 

Durch die globale Gesundheitskrise der COVID-19-Pandemie waren im Gesundheitswesen etablierte Lieferkanäle versorgungsrelevanter Produkte teilweise unterbrochen und kritische Güter am Markt nicht verfügbar. Der Bund hatte daher in Ergänzung zu den etablierten Beschaffungskanälen der Bundesländer vorübergehend die Koordinierung und Sicherstellung der Beschaffung von notwendigen Schutzausrüstungsprodukten und Verbrauchsmaterialien übernommen. Das für diese Zwecke geschaffene Bundesgesetz über die Einrichtung eines COVD-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG) tritt mit 30. Juni 2023 außer Kraft.

 

Daher soll mit diesem Gesetz das bewährte COVID-19-Lager über den 30. Juni 2023 hinausgehend in ein allgemeines Bundeskrisenlager für den Gesundheitsbereich überführt werden, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum ausgleichen und somit auch dem temporären Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können. Die Beschaffung, Verwaltung, Lagerung und Verteilung dieser kritischen Güter soll weiterhin durch das Bundesministerium für Landesverteidigung erfolgen.

 

Das Ziel des Bundeskrisenlagers für den Gesundheitsbereich ist die Weiterführung der Bereithaltung des während der COVID-19-Pandemie beschafften ‚Notvorrats‘. Durch das Bundeskrisenlager für den Gesundheitsbereich soll weiterhin keine regelmäßige Versorgung der einzelnen Bedarfsträger erfolgen, sondern eine Krisenbevorratung, die im Bedarfsfall einen Ausgleich von kurzfristigen Einschränkungen in der Versorgung mit Schutzausrüstung ermöglicht, die nicht durch die jeweiligen regionalen Krisenbevorratungen abgedeckt werden können.

 

Das Bundesheer ist durch seine langjährige Erfahrung und logistische Expertise sowie die in der COVID-19-Pandemie gemachten Erfahrungen die geeignete Institution, strategische Reserven an Schutzausrüstung für die Republik einzulagern und diese auch zu beschaffen. Da durch dieses Gesetz die bestehenden Strukturen des COVID-19-Lagers fortgeführt werden sollen, entsprechen die einzelnen Bestimmungen im Wesentlichen den Bestimmungen des COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG, BGBl. I Nr. 126/2020 idF BGBl. I Nr. 210/2022.

II. Besonderer Teil:

Zu § 1:

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung betrifft alle Krisen im Zusammenhang mit dem Auftreten einer respiratorischen Erkrankung, aufgrund derer eine Gefährdung des Gesundheitssystems zu befürchten ist. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, seitens des Bundes auch in anderen, der COVID-19-Pandemie ähnlichen Krisensituationen, verursacht durch respiratorische Erkrankungen, im Bereich der Versorgung mit Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen und krisenrelevanten Güter unterstützend eingreifen zu können.

Zu § 2:

Mit § 2 sollen die Ermächtigungen des bisherigen § 3 COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG zur Verfügung über die eingelagerten Güter für das Bundeskrisenlager für den Gesundheitsbereich beibehalten werden. In § 2 Abs. 2 werden diese dahingehen ergänzt, dass über bereits eingelagerte Güter auch zur Bekämpfung einer sonstigen Krise verfügt werden kann.

Zu § 3:

Die Regelungen zum Vollzug sollen vom § 4 COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG übernommen werden. Da es sich hierbei lediglich um eine Überführung des bisherigen COVID-19-Lagers handelt, soll dieses Gesetz bis 31. Dezember 2024 befristet werden. Die bisher im COVID-19-Lager bevorrateten Güter sollen vollständig in das Bundeskrisenlager überführt werden. Der Vollzug dieses Bundesgesetzes liegt beim Bundesministerium für Landesverteidigung, die budgetäre Bedeckung erfolgt durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.