3474/A XXVII. GP

Eingebracht am 14.06.2023
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Michaela Steinacker, Agnes-Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:               

 

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert.

1. In der Überschrift des § 17b wird das Wort „Dauer“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

2. In § 17b entfallen der erste Absatz sowie im bisherigen Abs. 2 die Bezeichnung „(2)“.

3. Nach § 17b wird folgender § 17c samt Überschrift eingefügt:

„Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB

§ 17c. (1) Dauert die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat bereits zehn Jahre, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter, eine Fallkonferenz einzuberufen und zu dieser jedenfalls den behandelnden Psychiater oder betreuenden Psychologen, den Leiter oder einen von diesem namhaft gemachten Vertreter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe sowie Vertreter einer oder mehrerer für die Nachbetreuung in Betracht kommender Einrichtungen beizuziehen. Mit Zustimmung des Untergebrachten können ferner Angehörige (§ 72 StGB) beigezogen werden. In der Fallkonferenz ist abzuklären, welche konkreten Maßnahmen festgelegt werden können, die jene Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), soweit hintanhalten oder verringern, dass eine künftige bedingte Entlassung möglich wird. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Der Anstaltsleiter oder der Leiter der Krankenanstalt hat dem Vollzugsgericht über das Ergebnis der Fallkonferenz zu berichten.

(2) So lange der Untergebrachte noch nicht entlassen wurde, ist eine solche Fallkonferenz in der Folge jedenfalls alle drei Jahre einzuberufen.“

4. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Verweis „17b“ ein Beistrich und der Verweis „17c“ eingefügt.

5. § 32 Abs. 5 lautet:

„(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

           1. an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist (§ 430 Abs. 1 Z 2 StPO);

           2. der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 434d Abs. 2 StPO).

Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.“

6. In § 35 Abs. 1b wird die Wendung „sind die §§ 170 Abs. 2 und 173 Abs. 6 StPO“ durch die Wendung „ist § 170 Abs. 2 StPO“ ersetzt.

7. In § 46a Abs. 2 wird der Verweis „32,“ durch den Verweis „32 Abs. 1 bis 4,“ ersetzt.

8. In § 63 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020 eingefügte Abs. 12 die Bezeichnung „(13)“, der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022 eingefügte Abs. 13 die Bezeichnung „(14)“, und es wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 17b Abs. 1, § 17c, § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 35 Abs. 1b und § 46a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. September 2023 in Kraft. Hinsichtlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes strafrechtlich Untergebrachter, bei denen nach § 5 Z 6b keine Anlasstat vorliegen würde, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter – sofern die bedingte Entlassung nicht ohnehin schon zuvor erfolgt – bis zum 31. Dezember 2023 eine Fallkonferenz einzuberufen, für die im Übrigen § 17c sinngemäß gilt. Sofern in der Folge die Voraussetzungen hierfür vorliegen, sind die betroffenen Untergebrachten bedingt zu entlassen.“

 

 

 

Begründung:

Allgemeiner Teil

Allgemeines

Der Antrag dient dem Zweck, punktuell Regelungen nachzuschärfen, die durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 223/2022, im Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, vorgenommen wurden, die aber erst mit 1. September 2023 in Kraft treten werden:

-       Bei Langzeitunterbringungen von über zehn Jahren sollen in Zukunft – anstatt der Höchstgrenze von 15 Jahren für die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat – verpflichtende Fallkonferenzen stattfinden, um Untergebrachte bestmöglich auf eine bedingte Entlassung vorzubereiten. Eine solche Fallkonferenz soll zumindest alle drei Jahre stattfinden.

-       In den Bestimmungen über das Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum sollen Redaktionsversehen beseitigt und insbesondere klargestellt werden, dass die Möglichkeit, anstelle eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen ersatzweise auch einen Sachverständigen der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters beizuziehen, auch im Hauptverfahren besteht.

Schließlich soll einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

Besonderer Teil

Zu Z 1, 2, 3 und 4 (§ 17b Abs. 1, § 17c und § 19 Abs. 2 JGG)

1. Anstelle der durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 223/2022, eingeführten Höchstgrenze von 15 Jahren für die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat sollen die nachfolgend genannten Fallkonferenzen treten. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 Abs. 1a StGB wegen einer Jugendstraftat soll entsprechend der allgemeinen Bestimmung des § 25 Abs. 1, dritter Satz, zweiter Fall StGB mit zehn Jahren befristet werden, sodass eine spezielle Bestimmung im JGG entfällt. Dementsprechend ist die Überschrift anzupassen (§ 17b Abs. 1 JGG).

2. Die Fallkonferenzen haben den Zweck, über die jährliche Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung (§ 25 Abs. 3 StGB) hinaus die beteiligten Einrichtungen auch physisch an einen Tisch zu bringen und insbesondere in Zusammenarbeit mit Vertretern von für die Nachbetreuung in Betracht kommenden Einrichtungen (§ 179a StVG) abzuklären, welche über die bereits ergriffenen hinausgehende geeignete Maßnahmen es gibt, die die Langzeitunterbringung wegen einer Jugendstraftat enden lassen können. Das Ergebnis der Fallkonferenz soll ein Plan für die weitere, auf die individuellen Bedürfnisse des Langzeituntergebrachten abgestimmte Betreuung und Therapie in der Unterbringung sowie für die nächsten möglichen Vollzugslockerungen darstellen (§ 17c Abs. 1 JGG).

Vorgeschlagen wird, den Kreis der einzubeziehenden Personen offen zu umschreiben („jedenfalls“); so wird etwa, wenn dem Untergebrachten ein Erwachsenenvertreter bestellt ist, auch dieser beizuziehen sein. Die Beiziehung naher Angehöriger erscheint insbesondere zur Klärung eines sonstigen sozialen Empfangsraums zweckmäßig. Eine Beiziehung von kinder- und jugendpsychiatrischen Fachärzten scheint nicht mehr angezeigt, zumal diesbezügliche Expertise ohnehin im Rahmen der Begutachtung nach § 17b Abs. 2 berücksichtigt werden bzw. einfließen kann und die untergebrachte Person nach einer strafrechtlichen Unterbringung in der Dauer von zehn Jahren ohnehin bereits mindestens 24 Jahre alt ist.  Die Mitwirkung der im Maßnahmenvollzug tätigen Fachdienste ist im Hinblick auf deren Erfahrungswerte zu Compliance und vollzuglichem Verhalten des Betroffenen grundsätzlich vorzusehen.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen über den Austausch personenbezogener Daten und Verschwiegenheit sind § 52b Abs. 3 StGB nachgebildet.

3. Kann eine untergebrachte Person weiterhin nicht entlassen werden, sollen die Fallkonferenzen im Rhythmus von zumindest drei Jahren einzuberufen sein. Eine auch vor Ablauf dieser Zeit einberufene Fallkonferenz soll demnach rechtlich möglich sein (§ 17c Abs. 2 JGG).

4. Die vorgeschlagene Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut auf jeden Fall anzuwenden, in dem die strafrechtliche Unterbringung bereits zehn Jahre dauert. Dies gilt auch, wenn eine solche Dauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung gegeben bzw. überschritten (z.B. bereits zwölf Jahre) ist, sodass in allen diesen Fällen unverzüglich nach dem Inkrafttreten eine derartige (erstmalige) Fallkonferenz stattzufinden haben wird. Gesonderter Übergangsbestimmungen bedarf es daher nicht.

5. Fallkonferenzen nach § 17c JGG sollen auch für Personen durchgeführt werden, die wegen einer als junge Erwachsene, also vor Vollendung des 21. Lebensjahres, begangenen Tat nach § 21 StGB untergebracht sind (Ergänzung von § 19 Abs. 2 JGG).

Zu Z 5 und 7 (§ 32 Abs. 5, § 46a Abs. 2 JGG)

1. Nach geltender, durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 geschaffener, Rechtslage besteht die Möglichkeit, anstelle eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen ersatzweise auch einen Sachverständigen der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters beizuziehen, nur im Ermittlungsverfahren (§ 32 Abs. 5 Z 1 zweiter Teil JGG). Diese Möglichkeit scheint aber auch für die Bestellung eines Sachverständigen im Hauptverfahren sinnvoll. Daher wird vorgeschlagen, die entsprechende Bestimmung in den Schlussteil von § 32 Abs. 5 JGG zu verschieben.

2. Im Übrigen dienen die zu § 32 Abs. 5 JGG vorgeschlagenen Änderungen der Beseitigung von Redaktionsversehen bzw. der Vereinfachung, ohne dass damit inhaltliche Änderungen beabsichtigt wären. So scheint der Regelungsgehalt der bisherigen § 32 Abs. 5 Z 2 JGG bereits durch § 32 Abs. 5 Z 1 JGG sichergestellt, sodass die Z 2 entfallen kann. Ebenso scheint der Regelungsgehalt der bisherigen § 32 Abs. 5 Z 4 JGG bereits durch § 32 Abs. 5 Z 3 JGG in Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) sichergestellt, sodass auch die Z 4 entfallen kann. Schließlich soll der Verweis auf die relevante Bestimmung der StPO in § 32 Abs. 5 Z 3 JGG (künftig: Z 2) richtiggestellt werden (statt auf § 432e Abs. 2 StPO richtig auf § 434d Abs. 2 StPO).

3. § 46a JGG regelt die Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener. § 46a Abs. 2 JGG verweist auf den gesamten § 32 JGG, somit auch auf den durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 eingefügten neuen Abs. 5. Daher wären in Verfahren gegen junge Erwachsene ebenso zwingend Kinder- und Jugendpsychiater bzw. -Psychologen beizuziehen. Es soll nun klargestellt werden, dass diese Erweiterung nicht auch für junge Erwachsene gelten soll.

Zu Z 6 (§ 35 Abs. 1b JGG)

Mit Entscheidung vom 1. Dezember 2022 zu G 53/2022 hat der VfGH § 173 Abs. 6 StPO wegen Verstoßes gegen das aus Art. 2 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG folgende Gebot, die Voraussetzungen der Verhängung einer Untersuchungshaft gesetzlich entsprechend genau vorzuschreiben, als verfassungswidrig aufgehoben; die Entscheidung wurde am 20. Jänner 2023 in BGBl. I Nr. 1/2023 kundgemacht. Der Verweis auf diese Bestimmung soll daher aufgehoben werden.

Zu Z 8 (§ 63 JGG)

1. Aufgrund eines Redaktionsversehens enthält die Übergangsbestimmung in § 63 derzeit zwei Absätze „(12)“. Dieses Versehen soll korrigiert werden, indem die Nummerierung angepasst wird.

2. Der vorgeschlagene neue Abs. 15 sieht zunächst vor, dass die Änderungen des JGG mit 1. September 2023 in Kraft treten werden (also bereits zu jenem Zeitpunkt, zu dem die maßnahmenvollzugsrelevanten Änderungen des JGG durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 ohnehin erst in Kraft treten werden).

Darüber hinaus soll für jene bereits untergebrachten Personen, die nach neuer Rechtslage nicht mehr untergebracht werden könnten, weil es sich um keine „Anlasstat“ handelt (§ 5 Z 6b JGG), sichergestellt werden, dass eine bedingte Entlassung forciert wird. In diesem Zusammenhang muss sichergestellt werden, dass ein ihren individuellen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechender sozialer und therapeutischer Empfangsraum, der eine entsprechende Nachbetreuung gewährleistet, vorhanden ist. Um eine solche bedingte Entlassung bestmöglich vorzubereiten und die oben genannten Rahmenbedingungen zu schaffen, soll auch in diesen Fällen umgehend (längstens binnen drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes) eine Fallkonferenz (entsprechend jener nach § 17c) durchgeführt werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.