3474/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.06.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.06.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den legistischen RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden.Weiters gehört am Ende ein Doppelpunkt statt einem Punkt, daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages 3474/A existiert eine bereits beschlossene Novelle des gegenständlichen Gesetzes, die mit 01.09.2023 in Kraft tritt (siehe dazu BGBl. I Nr. 223/2022).

Um eine Textgegenüberstellung (TGÜ) anzubieten, wurden die von dieser Novelle betroffenen Teile der TGÜ (siehe dazu die Ziffern 1. bis 5.) mit der ab 01.09.2023 gültigen Rechtslage idF des BGBl. I Nr. 223/2022 erstellt (grün hinterlegt).

 

1. In der Überschrift des § 17b wird das Wort „Dauer“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

 

Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

 

 

DauerPrüfung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen

 

 

2. In § 17b entfallen der erste Absatz sowie im bisherigen Abs. 2 die Bezeichnung „(2)“.

 

§ 17b. (1) Die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünfzehn Jahre dauern. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünf Jahre dauern, wenn die Unterbringung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres erfolgte.

 

§ 17b. (1) Die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünfzehn Jahre dauern. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünf Jahre dauern, wenn die Unterbringung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres erfolgte.

(2) Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.“

 

(2) Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.“

 

 

3. Nach § 17b wird folgender § 17c samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB

Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB

 

§ 17c. (1) Dauert die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat bereits zehn Jahre, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter, eine Fallkonferenz einzuberufen und zu dieser jedenfalls den behandelnden Psychiater oder betreuenden Psychologen, den Leiter oder einen von diesem namhaft gemachten Vertreter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe sowie Vertreter einer oder mehrerer für die Nachbetreuung in Betracht kommender Einrichtungen beizuziehen. Mit Zustimmung des Untergebrachten können ferner Angehörige (§ 72 StGB) beigezogen werden. In der Fallkonferenz ist abzuklären, welche konkreten Maßnahmen festgelegt werden können, die jene Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), soweit hintanhalten oder verringern, dass eine künftige bedingte Entlassung möglich wird. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Der Anstaltsleiter oder der Leiter der Krankenanstalt hat dem Vollzugsgericht über das Ergebnis der Fallkonferenz zu berichten.

§ 17c. (1) Dauert die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat bereits zehn Jahre, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter, eine Fallkonferenz einzuberufen und zu dieser jedenfalls den behandelnden Psychiater oder betreuenden Psychologen, den Leiter oder einen von diesem namhaft gemachten Vertreter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe sowie Vertreter einer oder mehrerer für die Nachbetreuung in Betracht kommender Einrichtungen beizuziehen. Mit Zustimmung des Untergebrachten können ferner Angehörige (§ 72 StGB) beigezogen werden. In der Fallkonferenz ist abzuklären, welche konkreten Maßnahmen festgelegt werden können, die jene Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), soweit hintanhalten oder verringern, dass eine künftige bedingte Entlassung möglich wird. Die Teilnehmer einer Fallkonferenz sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke der Fallkonferenz erforderlich ist. Die Teilnehmer sind – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet; darüber sind sie zu informieren. Der Anstaltsleiter oder der Leiter der Krankenanstalt hat dem Vollzugsgericht über das Ergebnis der Fallkonferenz zu berichten.

 

(2) So lange der Untergebrachte noch nicht entlassen wurde, ist eine solche Fallkonferenz in der Folge jedenfalls alle drei Jahre einzuberufen.“

(2) So lange der Untergebrachte noch nicht entlassen wurde, ist eine solche Fallkonferenz in der Folge jedenfalls alle drei Jahre einzuberufen.

 

4. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Verweis „17b“ ein Beistrich und der Verweis „17c“ eingefügt.

 

(2) § 5 Z 1, 6a und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a, 17b und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.

 

(2) § 5 Z 1, 6a und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a, 17b, 17c und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.

 

5. § 32 Abs. 5 lautet:

 

(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

„(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

(5) Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass

           1. an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist; steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden;

           1. an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist (§ 430 Abs. 1 Z 2 StPO);

           1. an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist; steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden; (§ 430 Abs. 1 Z 2 StPO);

           2. die Unterbringung nach § 434b Abs. 4 StPO auch dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn kein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, anwesend war;

           2. der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 434d Abs. 2 StPO).

           2. die Unterbringung nach § 434b Abs. 4 StPO auch dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn kein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständigerder Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, anwesend war;beizuziehen ist (§ 434d Abs. 2 StPO).

           3. der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 432e Abs. 2 StPO);

 

           3. der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 432e Abs. 2 StPO);

           4. das Gericht für den Fall, dass der Betroffene vorläufig untergebracht ist, für die Hauptverhandlung eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist, einzuholen hat (§ 434g Abs. 2 StPO).

 

           4. das Gericht für den Fall, dass der Betroffene vorläufig untergebracht ist, für die Hauptverhandlung eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist, einzuholen hat (§ 434g Abs. 2 StPO).

 

Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.“

Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.

 

6. In § 35 Abs. 1b wird die Wendung „sind die §§ 170 Abs. 2 und 173 Abs. 6 StPO“ durch die Wendung „ist § 170 Abs. 2 StPO“ ersetzt.

 

(1b) Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so sind die §§ 170 Abs. 2 und 173 Abs. 6 StPO nicht anzuwenden.

 

(1b) Ist der Beschuldigte einer Jugendstraftat verdächtig, so sind die §§ist § 170 Abs. 2  und 173 Abs. 6 StPO nicht anzuwenden.

 

 

7. In § 46a Abs. 2 wird der Verweis „32,“ durch den Verweis „32 Abs. 1 bis 4,“ ersetzt.

 

(2) Die §§ 31, 32, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37 Abs. 2 und 3, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, § 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.

 

 

(2) Die §§ 31, 32 Abs. 1 bis 4, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37 Abs. 2 und 3, 40, 42, 43 Abs. 1, 45, 46, § 48 Z 1 und 4, 49 sowie 50 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde beziehungsweise der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, entsprechend.

 

Hinweis der ParlDion:

(Anm. aus dem RIS: Abs. 12 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 20/2020 ein zweites Mal vergeben.)

 

8. In § 63 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020 eingefügte Abs. 12 die Bezeichnung „(13)“, der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022 eingefügte Abs. 13 die Bezeichnung „(14)“, und es wird folgender Abs. 15 angefügt:

 

(12) § 1 Abs. 2, § 5 Z 12, §§ 30, 31a, 32a, die Überschrift zu § 36, § 36a samt Überschrift, § 37 Abs. 1, §§37a, 38 Abs. 1a, 2, 3 und 5 Z 1 und 2, Abs. 6, §§ 39, 43, 48 Z 1, 4 und 5, § 50 Abs. 3, §§ 54 und 55 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

 

(1213) § 1 Abs. 2, § 5 Z 12, §§ 30, 31a, 32a, die Überschrift zu § 36, § 36a samt Überschrift, § 37 Abs. 1, §§37a, 38 Abs. 1a, 2, 3 und 5 Z 1 und 2, Abs. 6, §§ 39, 43, 48 Z 1, 4 und 5, § 50 Abs. 3, §§ 54 und 55 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

(13) § 33 Abs. 6 und § 46a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. Jänner 2023, § 5 Z 6b, § 17b, § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 52, § 57 und § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. September 2023 in Kraft.

 

(1314) § 33 Abs. 6 und § 46a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. Jänner 2023, § 5 Z 6b, § 17b, § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 52, § 57 und § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. September 2023 in Kraft.

 

„(15) § 17b Abs. 1, § 17c, § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 35 Abs. 1b und § 46a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. September 2023 in Kraft. Hinsichtlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes strafrechtlich Untergebrachter, bei denen nach § 5 Z 6b keine Anlasstat vorliegen würde, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter – sofern die bedingte Entlassung nicht ohnehin schon zuvor erfolgt – bis zum 31. Dezember 2023 eine Fallkonferenz einzuberufen, für die im Übrigen § 17c sinngemäß gilt. Sofern in der Folge die Voraussetzungen hierfür vorliegen, sind die betroffenen Untergebrachten bedingt zu entlassen.“

(15) § 17b Abs. 1, § 17c, § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 35 Abs. 1b und § 46a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. September 2023 in Kraft. Hinsichtlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes strafrechtlich Untergebrachter, bei denen nach § 5 Z 6b keine Anlasstat vorliegen würde, hat der Anstaltsleiter, im Fall der Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 158 Abs. 4, § 167a Abs. 1 StVG) deren Leiter – sofern die bedingte Entlassung nicht ohnehin schon zuvor erfolgt – bis zum 31. Dezember 2023 eine Fallkonferenz einzuberufen, für die im Übrigen § 17c sinngemäß gilt. Sofern in der Folge die Voraussetzungen hierfür vorliegen, sind die betroffenen Untergebrachten bedingt zu entlassen.