Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) BGBl 267/1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) BGBl 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2022 wird wie folgt geändert:
1. § 108 werden nachfolgende Absätze angefügt:
„(5) Fahrschulbesitzer haben sicherzustellen, dass den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Fahrschulbesitzers die Ausbildung gänzlich oder teilweise nicht erbracht worden ist, erstattet werden.
(6) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 5 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
1. durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer oder
2. durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder
3. durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts
(7) Buchungsbestätigungen haben einen ausdrücklichen Hinweis auf die Art der Abdeckung des Risikos anzuführen.
(8) Der Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs der Bundeswirtschaftskammer kann einen Haftungsfonds für Fahrschulen einrichten. Zahlungen von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung an den Haftungsfonds haben gegenüber der Fahrschule schuldbefreiende Wirkung. Der Haftungsfonds hat den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung nicht erbrachte Leistungen zu ersetzen.“
§ 135 wird nachfolgender Absatz 43 angefügt:
„(43) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Tag des siebten Monats, das der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.“