3475/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 14.06.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 14.06.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden; daher müsste der Titel richtig heißen:

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

 

Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) BGBl 267/1967 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Auch beim Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden; darüber hinaus sind jeweils der Fundort der Stammfassung sowie der letzten Novelle zu zitieren: daher müsste der Eingang richtig heißen:

Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967) BGBl 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2022 wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 108 werden nachfolgende Absätze angefügt:

 

 

„(5) Fahrschulbesitzer haben sicherzustellen, dass den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Fahrschulbesitzers die Ausbildung gänzlich oder teilweise nicht erbracht worden ist, erstattet werden.

(5) Fahrschulbesitzer haben sicherzustellen, dass den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Fahrschulbesitzers die Ausbildung gänzlich oder teilweise nicht erbracht worden ist, erstattet werden.

 

(6) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 5 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

(6) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 5 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

 

           1. durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer oder

           1. durch Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer oder

 

           2. durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder

           2. durch Beibringung einer Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes oder

 

           3. durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts

           3. durch eine Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts

 

(7) Buchungsbestätigungen haben einen ausdrücklichen Hinweis auf die Art der Abdeckung des Risikos anzuführen.

(7) Buchungsbestätigungen haben einen ausdrücklichen Hinweis auf die Art der Abdeckung des Risikos anzuführen.

 

(8) Der Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs der Bundeswirtschaftskammer kann einen Haftungsfonds für Fahrschulen einrichten. Zahlungen von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung an den Haftungsfonds haben gegenüber der Fahrschule schuldbefreiende Wirkung. Der Haftungsfonds hat den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung nicht erbrachte Leistungen zu ersetzen.“

(8) Der Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs der Bundeswirtschaftskammer kann einen Haftungsfonds für Fahrschulen einrichten. Zahlungen von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung an den Haftungsfonds haben gegenüber der Fahrschule schuldbefreiende Wirkung. Der Haftungsfonds hat den Bewerbern um eine Lenkerberechtigung nicht erbrachte Leistungen zu ersetzen.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung entält der § 135 des Kraftfahrgesetzes 1967, Absätze bis inkl. (43). Darüber hinaus muss diese NovAo ebenfalls nummeriert werden.

Daher müsste es richtig heißen:

2.§ 135 wird nachfolgender Absatz 44 angefügt:

„(44) Dieses Bundesgesetz tritt ….

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

§ 135 wird nachfolgender Absatz 43 angefügt:

 

 

„(43) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Tag des siebten Monats, das der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.“

(43) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Tag des siebten Monats, das der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.