3476/A XXVII. GP
Eingebracht am 14.06.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:
Nach § 407 wird folgender § 408 samt Überschrift angefügt:
„Energiekostenzuschuss
§ 408. (1) Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.
(2) Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
(3) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
(4) Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
(5) Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
(6) Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2024 zu ersetzen.“
Begründung
Die Bundesregierung hat am 28. September 2022 als Teil des Anti-Teuerungspaketes Maßnahmen betreffend die gestiegenen Energiekosten präsentiert; danach ist unter anderem ein Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe für den Förderungszeitraum Februar bis Dezember 2022 vorgesehen.
Dieses Modell soll auch auf den Personenkreis der „Neuen Selbständigen“ übertragen werden, die im Zeitraum von Februar bis Dezember 2022 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 bzw. 3 Abs. 1 Z 2 GSVG krankenversichert waren, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (6 615 €) nicht erreicht.
Die Umsetzung des Energiekostenzuschusses soll durch eine einmalige Gutschrift in Höhe von 410 € auf dem Beitragskonto der Versicherten im vierten Quartal 2023 erfolgen. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt zum 1. September 2023, wobei ausdrücklich klargestellt werden soll, dass nachträgliche Sachverhaltsänderungen keinen Einfluss auf den Anspruch haben.
Die Kosten für Energiekostenzuschüsse an den genannten Personenkreis sind der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen durch das (für die Finanzierung dieser Maßnahme zuständige) Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ersetzen, und zwar bis Ende März 2024.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie vorgeschlagen.