3487/A(E) XXVII. GP
Eingebracht am 05.07.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten MMag. Katharina Werner Bakk., Kolleginnen und Kollegen
betreffend Ausweitung der Aufklärungspflichten gegenüber Bürgenden
Der Bürgschaftsvertrag begründet eine persönliche Haftung des Bürgenden und birgt damit existenzbedrohende Risiken: Bürgschaften werden häufig unter fragwürdigen Umständen eingegangen und immer wieder übernehmen Angehörige als Bürgende persönliche Haftungen, die ihre finanziellen Verhältnisse übersteigen. Im Ernstfall sind Bürgende dann nicht in der Lage, den fällig gestellten Kredit zu bezahlen und sind mit hohen Schulden konfrontiert.
Das Gesetz sieht jedoch aktuell in § 25c KSchG zu Schutzzwecken des Bürgen nur begrenzte Aufklärungspflichten vor: der Gläubiger hat den Bürgen auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt, dass der Schuldner seine Schuld voraussichtlich nicht bezahlen wird. Weitergehende Aufklärungspflichten - insbesondere zur Bonität des Bürgenden und den allfälligen Folgen einer nicht ausreichenden Bonität - bestehen nicht.
Auch im Verbraucherkreditgesetz sind Aufklärungspflichten vorgesehen, die jedoch ebenfalls nur eine Aufklärung des Schuldners über dessen Bonität vorsehen: sollten sich erhebliche Zweifel an der Bonität des/der Verbrauchers/Verbraucherin ergeben, hat der Kreditgeber ihn über die Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit aufzuklären. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber es vorsieht, dass der/die Kreditnehmer:in über seine Bonität hinsichtlich seines eigenen Kredites aufgeklärt werden soll, ein Bürgender jedoch über seine Bonität hinsichtlich eines fremden Kredits nicht aufgeklärt werden soll. (Die Aufklärung des Bürgen, wbl 2023, 11)
Auch hinsichtlich der besonders problematischen Angehörigenbürgschaft - hier ist das Risiko hoch, dass die Bürgschaft in einer psychischen Drucksituation unterzeichnet wurde - findet sich im Gesetz nur eine Regelung mit einem sehr engen Anwendungsbereich: 25a KSchg sieht zwar vor, dass Bürgende durch Übergabe einer gesonderten Urkunde über die Folgen der Bürgschaft zu belehren sind, dies betrifft jedoch nur jene Verbraucher:innen, die zugleich Ehegatten, bzw. geschiedene Ehegatten sind. Sonstige Formen von Lebensgemeinschaften sind nicht von § 25a KSchG erfasst.
Von der Übernahme von Bürgschaften für Ehepartner:innen bzw. Lebensgefährt:innen sind besonders oft Frauen betroffen, dass hier Regelungsbedarf besteht, zeigt der aktuelle Schuldenreport : 8,7 % der Frauen gaben Bürgschaften und Mithaftung als Überschuldungsgrund an, jedoch nur 2,3 % der Männer. Übernommene Bürgschaften bleiben über das Beziehungsende hinaus bestehen. Oft liegt ein Missverhältnis zwischen übernommener Haftung und finanzieller Leistungsfähigkeit vor. (Schuldenreport 2023 - Schuldenberatung). Auch der Kreditschutzverein (KSV1870) fordert eine stärkere Sensibilisierung der Frauen, welche Konsequenzen aus einer Bürgschaft entstehen können. Die Frau haftet oftmals für einen aufgenommenen Kredit des Mannes als Bürgin, auch wenn der Kredit ihre finanziellen Möglichkeiten weit übersteigt. Geht die Beziehung in die Brüche, bleibt die Haftung mit allen Konsequenzen bestehen. (Schulden: die Familie als Mühlstein für Frauen? | KSV1870)
Möglichkeiten einer solchen Sensibilisierung gäbe es viele: neben einer Ausweitung des Kreises der geschützten Personen und der Aufklärungspflichten im KSchG, bzw. im VKrG u wäre auch die Verankerung einer gesetzlichen Überlegungsfrist sinnvoll, innerhalb der die Bürgenden überlegen können, ob sie den Vertrag tatsächlich in der vorgesehenen Form abschließen möchten oder nicht. Der Sinn einer derartigen Überlegungsfrist würde darin liegen, dass die potentiellen Bürgenden innerhalb dieser Frist noch einmal in Ruhe über die gewählte Finanzierungsform nachdenken und eventuell auch fachlichen Rat einholen könnten. (Rechtliche Unterschiede bei Aufnahme von Krediten durch Ehegatten und Lebensgefährten, ÖBA 2004, 680).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, die bestehenden gesetzlichen Aufklärungspflichten in §25a KSchG auf Lebensgefährt:innen auszuweiten sowie ein Konzept vorzulegen, das eine verstärkte Sensibilisierung und Aufklärung von Bürgenden vorsieht."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.