3488/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 05.07.2023
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Ungerechtfertigte Exekutionen

 

Gemäß § 1 Zif. 13 EO sind die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise Exekutionstitel, auf deren Grundlage eine gerichtliches Exekutionsverfahren ohne Anhörung der verpflichteten Partei (des Schuldners) bewilligt werden kann. 

Die Zustellung des Rückstandsausweises betreffend Sozialversicherungsbeiträge an den Leistungspflichtigen ist nicht Voraussetzung dafür, dass er als Exekutionstitel eingesetzt wird. Für den Bereich der Sozialversicherung wird das inhaltlich damit gerechtfertigt, dass der Beitragsschuldner im Regelfall seine Beiträge im Lohnsummenverfahren selbst ermittelt, die Beitragspflicht in der SV mit ihren regelmäßigen Fälligkeiten zum Grundwissen des Beitragspflichtigen gehört und vor Durchführung einer Exekution eine Mahnung zwingend vorgesehen ist. Ein Zustellnachweis betreffend die Mahnung ist aber nicht erforderlich. Auch für Steuern und Gebühren ist die Zustellung eines Rückstandsausweises an die Partei ist nicht vorgesehen (VwGH 14.11.1990, 87/13/0012, 0013; VwGH 9.11.2011, h/16/0175). Ebensowenig ist hinsichtlich von Steuerbescheiden und Mahnungen des Finanzamtes eine nachweisliche Zustellung vorgeschrieben. 

Dies führt in nicht seltenen Fällen dazu, dass jemand erstmals durch Zustellung der gerichtlichen Exekutionsbewilligung (bei Durchführung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens gemäß § 54b EO), durch das Vollstreckungsorgan oder durch den Dienstgeber (bei Bewilligung einer Gehaltspfändung gemäß § 294 EO) davon erfährt, dass gegen ihn eine offene Forderung der Sozialversicherung, des Finanzamtes oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Gläubiger besteht. 

Abgesehen von der durch die Exekutionsbewilligung entstehenden Kostenbelastung und den Reputationsverlust gegenüber dem Dienstgeber erzeugt es auch ein Gefühl absolut unzeitgemäßer Ohnmacht gegenüber der Staatsgewalt, wenn jemand erst durch die Einleitung eines Exekutionsverfahrens überhaupt auf das Bestehen eines Zahlungsrückstandes aufmerksam gemacht wird. 

Während rechtskräftig festgestellte Forderungen unter Privatpersonen nur dann in Exekution gezogen werden können, wenn betreffend den Exekutionstitel (Urteil, Zahlungsbefehl, Beschluss) ein Zustellnachweis vorliegt, kann somit die „Exekutionsfaust“ hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Forderungen ohne nachweisliche Warnung zuschlagen. Diese Ungleichbehandlung ist in einem modernen Rechtsstaat inakzeptabel.

Für den Bereich des gerichtlichen Exekutionsverfahrens kann das Problem leicht dadurch behoben werden, dass die Exekution aufgrund eines Exekutionstitel gemäß § 1 Zif. 13 EO nur dann bewilligt werden kann, wenn die betreibende Partei im Rahmen des Antrages auf Bewilligung der Exekution die verbindliche Erklärung abgibt, dass die verpflichtete Partei über die in Exekution gezogene Forderung sowohl dem Grund wie auch der Höhe nach nachweislich informiert ist. Sollte diese Erklärung unrichtig sein, kommen die Folgen gemäß §§ 63a, 63b EO sinngemäß zum Tragen. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der eine Änderung der Exekutionsordnung dahingehend vorsieht, dass Exekutionen auf der Grundlage von Exekutionstiteln gemäß § 1 Zif. 13 EO nur dann zu bewilligen sind, wenn die betreibende Partei im Exekutionsantrag die Erklärung abgibt, dass die betreibende Partei über die betriebene Forderung dem Grund und der Höhe nach nachweislich informiert ist.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.