3489/A XXVII. GP
Eingebracht am 05.07.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 35a Abs 1 wird folgender neuer Abs 1a eingefügt:
"(1a) Jedenfalls zu veröffentlichen sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs 1. in berichtspflichtigen Strafsachen gemäß § 8 Abs 1."
Zwingende Veröffentlichungen von Einstellungsentscheidungen berichtspflichtiger Strafverfahren in der Ediktsdatei
Das Weisungsrecht der Bundesministerin für Justiz gegenüber den Staatsanwaltschaften ist seit Jahrzehnten und zuletzt auch im Zusammenhang mit der Einsetzung einer unabhängigen Bundesstaatsanwaltschaft sehr prominent Gegenstand von Diskussionen sowohl in der Rechtswissenschaft als auch - meist aus Anlass einzelner konkreter Strafverfahren - der allgemeinen und insbesondere der medialen Öffentlichkeit. Als wesentliche Kritikpunkte am bestehenden Weisungsregime werden der Anschein einer politischen Beeinflussung der Staatsanwaltschaften sowie die sich durch die Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften ergebende Verfahrensverzögerung genannt.
Der Weisungsbindung der Staatsanwaltschaften korrespondiert die Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber der jeweils übergeordneten Einheit (§§ 8 ff. StAG). Gemäß § 8 Abs 1 StAG haben die Staatsanwaltschaften aus Eigenem an die jeweils übergeordnete Oberstaatsanwaltschaft über Strafsachen zu berichten, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind.
Dies bedeutet, dass in den dort genannten Fällen die Sachbearbeiter:innen ihre Fälle nicht selbst erledigen können, sondern von sich aus den Oberbehörden zu ihren jeweiligen Vorhaben (Festnahmen, Einvernahmen, Anklage, Einstellung,... ) berichten müssen. Die Oberbehörden (OStA, sowie die Weisungsabteilung im BMJ) können dann den Vorhabensbericht "zur Kenntnis nehmen", was einer Genehmigung des Vorhabens entspricht, oder aber mittels Weisung eine andere Vorgangsweise anordnen, wobei im Fall von ministeriellen Weisungen der Weisungsrat zu befassen ist.
Der in der Rechtsprechung des EGMR garantierte Anspruch der Öffentlichkeit, über Straffälle bedeutender Art informiert zu werden, soll nicht den Zufälligkeiten der politischen und medialen Entscheidung überlassen werden, sondern als Aufgabe der Staatsanwaltschaften gesetzlich verankert werden. Dabei geht es einerseits um Transparenz den Verfahrensbeteiligten, andererseits um Transparenz der interessierten Öffentlichkeit gegenüber (Erläuternde Bemerkungen: https://www.parlament.gv.at/dokument/XXIV/I/918/fname_196764.pdf).
Um dem Transparenzgebot zu entsprechen, wurde mit BGBL I Nr. 108/2010 erstmals eine gesetzliche Grundlage geschaffen, mit der seit dem 1. September 2011 Entscheidungen über die Einstellung von Verfahren, deren Führung öffentliches Interesse ausgelöst hat oder durch die über den Einzelfall hinausgehenden bedeutenden rechtlichen Fragen geklärt werden, anonymisiert zu veröffentlichen. Eine eventuelle Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen (https://www.justiz.gv.at/justiz/justizbehoerden/staatsanwaltschaften/einstellungsentscheidungen.2c94848525f84a630132636d16d256d8.de.html).
§35a Abs 1 StAG normiert seither:
|
"Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, über die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. und 11. Hauptstück der StPO, soweit sie von besonderem öffentlichen Interesse sind oder besondere für die Beurteilung gleichgelagerter Verfahren bedeutsame rechtliche Ausführungen beinhalten, sinngemäß anzuwenden. Eine Veröffentlichung hat in der Ediktsdatei zu erfolgen und ist durch die Oberstaatsanwaltschaft anzuordnen. Nach drei Jahren ab Veröffentlichung sind die Entscheidungen aus der Ediktsdatei zu löschen." |
Selbst auf S. 7 Punkt 4. des Medienerlasses BMJ-Pr50000/0021-Kom/2016 (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Erlaesse/ERL_BMVRDJ_20160523_BMJ_Pr50000_0021_Kom_2016/ERL_BMVRDJ_20160523_BMJ_Pr50000_0021_Kom_2016.html) sowie zuvor BMJ-S604.000/0005-IV 3/2011 (https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Erlaesse/ERL_BMJ_20110921_604000S_5_IV3_11/07_20110921_604000S5IV311_01.pdf) wird dies bekräftigt.
Wie aus einer Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2020 hervorgeht, wurden in den Jahren 2016 bis einschließlich 2019 bundesweit 45 Begründungen nach § 35a StAG veröffentlicht (1343/AB vom 29.05.2020 zu 1335/J XXVII. GP). Davon erfolgten 42 durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien und drei durch die Oberstaatsanwaltschaft Linz. Eine überschaubare Zahl an Fällen somit. Im selben Zeitraum wurden dem Justizministerium 1363 unter anderem berichtspflichtige Verfahren gem § 8 StAG zur Erledigung vorgelegt (1874/AB vom 03.07.2020 zu 1867/J XXVII. GP). Mit Stand 8.6.2023 befinden sich 55 Einstellungsbegründungen in der Ediktsdatei (https://edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/suchedi?SearchView&subf=e&SearchOrder=4&SearchMax=4999&retfields=&ftquery=&query=%28%5BDATBM%5D%3E%3D01.09.2011%29).
Aus diesem eklatanten Unterschied wird deutlich, dass zwar viele "clamorose" Verfahren aufgrund des öffentlichen Interesses eine Berichtspflicht gemäß § 8 StAG mit den damit verbunden Verzögerungen auslösen. Wenn es allerdings zur Einstellung des Verfahrens kommt, werden die wenigsten dieser Entscheidungen auch veröffentlicht. Insofern muss dem derzeitigen System unter dem Aspekt der Transparenz eine gehörige Schieflage attestiert werden. Es besteht darüber hinaus aufgrund wahrgenommener willkürlicher Veröffentlichung bzw. Unterlassung von Einstellungsbegründungen die Sorge, dass § 35 a StAG weiterhin politisch beeinflusst vollzogen wird.
In der Beantwortung der Folgeanfrage zur Anfrage 4092/J vom 7.8.2019 (XXVI. GP) ‚System Pilnacek - das Abdrehen des Verfahrens Chalet N in Lech am Arlberg‘ am 29.5.2020 reagiert die Justizministerin auf die Frage, warum dieses besondere öffentliche Interesse zwar bei der Begründung der Berichtspflicht der WKStA gem § 8 Abs 1 StAG angenommen, jedoch bei der Pflicht zur Veröffentlichung gem § 35a Abs 1 StAG verneint wurde, mit folgenden Ausführungen:
|
"Im Gegensatz zu § 8 Abs. 1 StAG ist § 35a StAG eine Ermessensbestimmung. Eine intensive Medienberichterstattung ist zwar ein Indiz für das Vorliegen einer Strafsache nach § 8 Abs. 1 StAG, muss aber nicht zwangsweise vorliegen. Die Intensität der Medienberichterstattung spielt bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 35a StAG eine gewichtige Rolle. Nicht jede Einstellung einer Berichtssache nach § 8 Abs. 1 StAG zieht auch eine Veröffentlichung nach § 35a StAG nach sich. Für das Ermessen bei § 35a StAG ist zwischen Persönlichkeitsrechten Verfahrensbeteiligter einerseits und dem berechtigten Transparenzgebot andererseits abzuwägen. Die für eine Veröffentlichung nach § 35a StAG erforderlichen Voraussetzungen waren nach Einschätzung der Oberstaatsanwaltschaft Wien erst mit der intensiven medialen Thematisierung dieser Verfahrenseinstellung im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur „Ibiza-Affäre“ ab dem Sommer 2019 darstellbar" (https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/1343/imfname_800428.pdf). |
Eine derartige unklare Formulierung öffnet selbst in medial berichteten Fällen Willkür politischer oder sonstiger Natur Tür und Tor- so passiert in einem Fall, in dem erst nach laufenden Nachfragen von Florian Klenk und wenige Tage nach einer Anfrage unsererseits die Einstellungsbegründung veröffentlich wurde (https://edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/suchedi?SearchView&subf=e&SearchOrder=4&SearchMax=4999&retfields=&ftquery=&query=%28%5BDATBM%5D%3E%3D01.09.2011%29#1686251021321):
Im Fall von Oberstaatsanwalt Johann Fuchs, dessen Ermittlungsverfahren hinsichtlich § 302 Abs 1 StGB (Missbrauch der Staatsgewalt) von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, wurde eine Veröffentlichung der Einstellungsbegründung gemäß §35a StAG zuerst nicht vorgenommen. Argumentiert wurde dies gegenüber Florian Klenk folgendermaßen:
|
"Zu Ihrem bekannt gegebenen Recherchestand betreffend den aktuellen Status der Ediktsdatei kann ich - unter Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben des § 35a Abs 1 StAG - nur ganz allgemein mitteilen, dass nicht jede Entscheidung über die Beendigung eines Berichtspflichten an die Fachaufsicht auslösenden Ermittlungsverfahrens für eine Veröffentlichung in der Ediktsdatei geeignet ist; eine Pflicht zur Veröffentlichung besteht nicht. Vielmehr ist den Oberstaatsanwaltschaften bei der Entscheidung, ob die Begründung einer Verfahrenserledigung iSd § 35a StAG veröffentlicht wird, Ermessen eingeräumt. Bei dessen Ausübung ist das Interesse von Verfahrensbeteiligten an Geheimhaltung dem in der angeführten Gesetzesbestimmung genannten öffentlichen Interesse, welches einem medialen Interesse nicht schlichtweg gleichzusetzen ist, gegenüberzustellen. Bei der Entscheidung über eine Veröffentlichung von Entscheidungen gemäß 35 StAG in (nicht öffentlichen) Ermittlungsverfahren, in denen den anfragenden Medien die Identitäten der Verfahrensbeteiligten bereits bekannt sind, ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Geheimhaltungsinteresse dieser Verfahrensparteien durch Anonymisierung nicht Rechnung getragen werden kann. Auf diesen Umstand nimmt im Vorigen auch die gemäß §35a Abs 1 StGB sinngemäß anzuwendende vorschritt des §15 Abs 2 des OGH-Gesetzes Bedacht" (https://twitter.com/florianklenk/status/1636718876212822021). |
Diese Argumentation ist absolut unverständlich, weil im Ermittlungsverfahren gegen Johann Fuchs wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs in dem politisch brisantesten Korruptionsverfahren der letzten Jahrzehnte zweifellos ein besonderes öffentliches Interesse herrscht und hierüber schon medial intensiv berichtet wurde (Insider wirft Justiz Vertuschung rund um Ibiza-Ermittlungen vor - Inland - derStandard.at › Inland, Parlament - Ibiza-Ausschuss: "Halten uns streng ans Gesetz" - Wiener Zeitung Online, Ibiza-U-Ausschuss - Oberstaatsanwalt: "Mein Handeln ist nicht durch Netzwerke bestimmt" (kleinezeitung.at), Die Ibiza-Vertuschung: Justizministerium unter Verdacht (profil.at), „Ibiza“: Justizmails nach Videoveröffentlichung im Fokus - news.ORF.at, OStA-Leiter: Info an Justizressort nach Hausdurchsuchungen | SN.at, Wie die WKStA aus den Ibiza-Ermittlungen gehalten wurde | zackzack.at, U-Ausschuss: Justizressort wird nach Durchsuchungen informiert | kurier.at.)
Zur Behebung der oben beschriebenen Probleme haben wir schon am 7.10.2020 einen identen Initiativantrag eingebracht. Dieser sieht als gesetzliche Änderung die Einfügung eines Absatzes (1a) in § 35 StAG vor, der wie folgt lauten soll:
|
"(1a) Jedenfalls zu veröffentlichen sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs 1. in berichtspflichtigen Strafsachen gemäß § 8 Abs 1." |
Durch diesen neu einzufügenden Absatz wollten wir schon im Jahr 2020, dass bei der "Einstellung" berichtspflichtiger Verfahren, also jenen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, auch verpflichtend eine Veröffentlichung in der Ediktsdatei durch die Staatsanwaltschaften vorgenommen werden müssen.
Seither sind bald drei Jahre vergangen. Die Bundesregierung, insbesondere die Justizministerin, hat es in diesem Zeitraum als nicht erforderlich angesehen, diesen gesetzlichen Missstand zu beheben. Es ist nicht ersichtlich, wieso dies nicht erfolgte, da nach 35a StAG vorgenommene Veröffentlichungen durch eine Anonymisierung grundsätzlich einerseits die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren. Andererseits fördern sie die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des staatsanwaltschaftlichen Handelns in diesen besonders gelagerten Fällen und stärken damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Strafjustiz, das durch die oben beschriebenen Fälle eher ins Wanken gerät.
Es zeigt sich darüber hinaus, dass Veröffentlichungen gem § 35a StAG bedeutende Motoren der Rechtsfortentwicklung sein können und eine stetige reflektierte Rückkoppelung von abstrakter Rechtsetzung mit der gelebten staatsanwaltschaftlichen Praxis unter geregelten Rahmenbedingungen erlauben. Veröffentlichungen gem § 35a StAG bewirken ein laufendes Monitoring der Strafgesetzgebung auf ihre Effektivität, Treffsicherheit und Aktualität.
So gehen die jüngsten Reformvorhaben betreffend bestimmter Gesetzeslücken im Korruptionsstrafrecht unmittelbar auf Ausführungen in einer durch die WKStA vorgenommenen Veröffentlichung einer Einstellungsbegründung zurück. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) verzichtete im Zusammenhang mit dem Ibiza-Video auf Ermittlungen wegen "Vorteilsannahme" und „verbotener Intervention“ der zurückgetretenen FPÖ-Spitzenpolitiker Heinz-Christian Strache und Johann Gudenus. Im betreffenden Edikt führte die WKStA aus: "Die Forderung einer finanziellen Unterstützung dafür, dass der Täter in die Position des Amtsträgers kommt, verbunden mit dem Versprechen, sich dadurch in der allfällig zu erlangenden Position als Amtsträger beeinflussen zu lassen oder einen allfälligen anderen Amtsträger zu beeinflussen, ist nach der geltenden Gesetzeslage nicht gerichtlich strafbar. Es wäre Sache des Gesetzgebers, diese - allfällige planwidrige - Lücke zu schließen."
Nicht zuletzt darf der beträchtliche qualitätssichernde Effekt nicht vernachlässigt werden, der mit der vorgeschlagenen Änderung verbunden ist. Zwar ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaften alle ihr zur Bearbeitung vorliegenden Fälle, gleichgültig ob berichtspflichtig oder nicht, mit größter Genauigkeit und Sorgfalt erledigen. Muss die Einstellung einer (berichtspflichtigen) Strafsache aber vor einer interessierten Öffentlichkeit im Wege einer Begründung "verteidigt" werden, so ist dies zwar mit erhöhtem Aufwand für die befassten Staatsanwält:innen verbunden. Dieser erhöhte Aufwand macht sich jedoch durch eine erhöhte argumentative Belastbarkeit und Glaubwürdigkeit der Entscheidung gewissermaßen "bezahlt". Dieser qualitätssteigernde Effekt ist vor Höchstgerichten täglich lebhaft zu beobachten. Was für bedeutende Fälle vor einem Höchstgericht gilt - in Casu eine öffentlich nachlesbare Begründung - sollte auch an der "Basis" der Strafrechtspflege gelten.
In Summe spricht somit sehr viel dafür, eine Veröffentlichungspflicht für die Staatsanwaltschaften gem § 35a für jene Verfahren einzuführen, die in besonderem Maße geeignet sind die Unabhängigkeit und Integrität der Staatsanwaltschaften in Frage zu stellen. Und das sind naturgemäß jene Fälle, denen § 8 StAG eine besondere Bedeutung beimisst und die Berichtspflicht auslöst, eben weil aufgrund der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder in denen noch nicht hin reichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.