3489/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 05.07.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den legistischen Richtlinien (leg. RL) neben dem Kurztitel auch eine allfällige Abkürzung verwendet werden, daher müsste es im Eingang richtig heißen: Das Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG, …, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den leg. RL ist die Gliederungseinheit Absatz immer mit „Abs.“ abzukürzen und die Absatznummer ohne Punkt anzufügen, zB: Abs. 1
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Nach § 35a Abs 1 wird folgender neuer Abs 1a eingefügt: |
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„(1a) Jedenfalls zu veröffentlichen sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs 1. in berichtspflichtigen Strafsachen gemäß § 8 Abs 1.“ |
(1a) Jedenfalls zu veröffentlichen sind Entscheidungen der Staatsanwaltschaften über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Abs 1. in berichtspflichtigen Strafsachen gemäß § 8 Abs 1. |