3515/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 06.07.2023
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Gerhard Kaniak, Rosa Ecker MA

und weiterer Abgeordneter

betreffend Verbesserung der rechtlichen Ansprüche und Hebammen-betreuung bei Schwangerschaftsverlust

 

 

Im Zusammenhang mit Fehl- und Totgeburten gibt es in Österreichs Gesundheits- und Sozialsystem immer noch großen Handlungsbedarf, um umfassende Hilfestellung in dieser tragischen Ausnahmesituation für die betroffenen Mütter zu gewährleisten. Die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sind auf der Seite „gesundheit.gv.at“ zusammengefasst:[1]

 

Fehlgeburt und Totgeburt

Nicht immer nimmt eine Schwangerschaft einen glücklichen Verlauf. Unterschiedliche Gründe können dazu führen, dass das Kind im Mutterleib oder in extrem seltenen Fällen während der Geburt verstirbt. Für die Eltern bedeutet dies in jedem Fall einen schwerwiegenden Verlust.

 

Welche Formen der Fehlgeburt unterscheidet man?

Man unterscheidet folgende Bezeichnungen:

·         Wenn das Kind tot geboren wird oder während der Geburt verstirbt und ein Gewicht von 500 Gramm oder mehr hat, spricht man von einer Totgeburt.

·         Wenn das Kind tot geboren wird und ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm hat spricht man von einer Fehlgeburt (Abort). Die meisten Fehlgeburten passieren innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate.

 

Welche Ansprüche gelten nach einer Fehl- oder einer Totgeburt?

·         Bei einer Totgeburt dauert die gesetzliche Schutzfrist genauso lang wie bei einer Lebendgeburt: Kommt das Kind tot auf die Welt oder verstirbt es unmittelbar nach der Geburt, darf die Arbeitnehmerin grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (absolutes Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Schutzfrist).

·         Nach einer Fehlgeburt besteht kein Anspruch auf Mutterschutz. Während der gesundheitlichen Beeinträchtigung nach einer Fehlgeburt besteht die Möglichkeit eines Krankenstandes.

·         Für die Dauer des Mutterschutzes besteht Anspruch auf Wochengeld.

 

Kündigungs- und Entlassungsschutz

·         Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht für Arbeitnehmerinnen ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bei einer Fehlgeburt endet dieser vier Wochen nach der Fehlgeburt. Dieser Schutz ist nur bei Fehlgeburten absolut. Bei Totgeburten kann (ebenso wie bei Lebendgeburten) trotzdem eine Kündigung oder Entlassung erfolgen; allerdings in der Regel nur nach gerichtlicher Zustimmung und in besonderen Fällen.

·          

Das „Österreichische Hebammengremium“ als Interessensvertretung der Hebammen hat in persönlichen Gesprächen mit allen Parlamentsfraktionen auf den großen Handlungsbedarf in diesem Zusammenhang hingewiesen. Insbesondere die fehlende Hebammenbetreuung und die fehlenden sozialrechtlichen Ansprüche für Frauen nach einem frühen Schwangerschaftsverlust bedürfen eines raschen Handelns aller Verantwortungsträger in der österreichischen Gesundheits- und Sozialpolitik.

 

Aktuell gibt es keine Unterstützungsmöglichkeiten für Frauen nach einem Schwangerschaftsverlust bis zur 14. Schwangerschaftswoche. Es besteht weder im Sinne eines tatsächlichen „Mutterschutzes“ zu einer medizinischen und mentalen Rekonvaleszenz ein entsprechender Entlassungs- oder Kündigungsschutz, auch nicht bei einem späteren Verlust und einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm.

 

Dazu kommt eine fehlende und nicht finanzierte Hebammenbetreuung, die die Zeit nach dem Schwangerschaftsverlust für die betroffenen Mütter zu einer zusätzlichen physischen und psychischen Belastung werden lässt. Diese Situation muss rasch verbessert werden, indem auf der Ebene der Gesetzgebung entsprechende Reformen umgesetzt werden.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden 

 

Entschließungsantrag 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, wird aufgefordert, konkrete gesundheits- und sozialrechtliche Maßnahmen in einem gemeinsamen Gesetzes- und Finanzierungspaket vorzulegen, das die Situation von Frauen mit Schwangerschaftsverlust nachhaltig und dauerhaft verbessert:

·         eine Ausweitung des Mutterschutzes

·         eine kassenfinanzierte Hebammenbetreuung für die Betroffenen

·         eine kassenfinanzierte psychologische Betreuung

·         eine Ausweitung des Bestattungskostenbeitrags

·         eine auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse basierende Neuregelung der sogenannten „500-Gramm-Grenze“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Gesundheitsausschuss zuzuweisen.



[1] https://www.gesundheit.gv.at/leben/eltern/geburt/geburtsvorbereitung/fehlgeburt.html