Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, BGBl. I Nr. 38/1999, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung des BGBl I Nr. 14/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgende Z 28 angefügt:
„28. „bundeseigene geothermische Energie“ ist die Gewinnung oder Speicherung von Energie tiefer als 300 Meter unter der Erdoberfläche, jedenfalls unter der Tiefe, in der trinkbares Wasser vorkommt. Träger der Energie kann jede Substanz sein, ausgenommen trinkbares Wasser.“
2. Dem § 2 Abs. (1) wird folgende Z 5 angefügt:
„5. für das Suchen und Erforschen von Vorkommen bundeseigener geothermischer Energie, sowie das Gewinnen und die Speicherung dieser Energie (Erdwärme, Wärmegewinnung und -speicherung aus nicht trinkbaren Tiefengrundwässern).“
3. Im § 2 Abs. (2) entfällt die Z 1. Die bisherigen Z „2“ bis „5“ erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „4“.
4. Dem § 4 wird folgender § 4a nachgestellt:
„Bundeseigene geothermische Energie
§ 4a. (1) Bundeseigene thermische Energie kann durch alle Substanzen außer von trinkbaren Wasser entnommen werden.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene geothermische Energie und die Substanzen aus denen sie gewonnen wird. Ebenso können die Substanzen nachdem die Energie entnommen wurde, wieder im ursprünglichen Grund und Boden eingebracht werden.
(3) § 68 ist auf bundeseigene thermische Energie sinngemäß anzuwenden.
(4) Werden vom Bund Rechte im Sinne des § 69 für geothermische Energie vergeben, bedürfen diese Verträge der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet geothermische Energie entnommen wird, sind zu hören.“
5. Dem § 7 wird folgender § 7a nachgestellt:
„Geologische Daten
§ 7a. (1) Die Ergebnisse der Suche nach mineralischen Rohstoffen sind der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat diese Daten nach einer angemessenen Frist öffentlich zugänglich zu machen. Die Behörde hat sich dabei der GeoSphere Austria -Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie zu bedienen.
(2) Ein Bergbauberechtigter kann beim nach der Suchstelle zuständigen Handelsgericht beantragen, das seine Interessen auf Geheimhaltung dieser Daten gegenüber dem allgemeinen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Stellt das Gericht fest, dass die Interessen des Bergbauberechtigten gegenüber der Allgemeinheit überwiegen, dürfen die Daten zehn Jahre nicht veröffentlicht werden. Nach einmaliger Gewährung dieser Frist darf keine weitere Geheimhaltung angeordnet werden. Ein Beschluss des Gerichts ist auch der GeoSphere Austria -Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie zuzustellen.
(3) Die der GeoSphere Austria -Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie hat bisherige Arbeitsberichte von Sucharbeiten öffentlich zugänglich zu machen.“
6. Im § 187 Abs. 3 wird die Bezeichnung „§ 2 Abs. 2 Z 5“ durch die Bezeichnung „§ 2 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.