3519/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 06.07.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Hinweis der ParlDion: Gemäß den legistischen Richtlinien (leg. RL) ist der Kurztitel bei einer Novelle eines Gesetzes zu verwenden: Daher müsste der Titel richtig heißen: Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird Eine Titeländerung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, BGBl. I Nr. 38/1999, geändert wird. |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung erfolgte die letzte Änderung des Mineralrohstoffgesetzes durch BGBl. I Nr. 60/2022 (kundgemacht am 14.04.2022). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt. Hinweis der ParlDion: Richtig müsste der Eingang lauten: Das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung des BGBl I Nr. 14/2021, wird wie folgt geändert: |
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1. Dem § 1 wird folgende Z 28 angefügt: |
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§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. … |
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§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. … |
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„28. „bundeseigene geothermische Energie“ ist die Gewinnung oder Speicherung von Energie tiefer als 300 Meter unter der Erdoberfläche, jedenfalls unter der Tiefe, in der trinkbares Wasser vorkommt. Träger der Energie kann jede Substanz sein, ausgenommen trinkbares Wasser.“ |
28. „bundeseigene geothermische Energie“ ist die Gewinnung oder Speicherung von Energie tiefer als 300 Meter unter der Erdoberfläche, jedenfalls unter der Tiefe, in der trinkbares Wasser vorkommt. Träger der Energie kann jede Substanz sein, ausgenommen trinkbares Wasser. |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo lauten: 2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt: |
2. Dem § 2 Abs. (1) wird folgende Z 5 angefügt: |
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§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt 1. … |
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§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt 1. … |
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„5. für das Suchen und Erforschen von Vorkommen bundeseigener geothermischer Energie, sowie das Gewinnen und die Speicherung dieser Energie (Erdwärme, Wärmegewinnung und -speicherung aus nicht trinkbaren Tiefengrundwässern).“ |
5. für das Suchen und Erforschen von Vorkommen bundeseigener geothermischer Energie, sowie das Gewinnen und die Speicherung dieser Energie (Erdwärme, Wärmegewinnung und -speicherung aus nicht trinkbaren Tiefengrundwässern). |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es in der NovAo lauten: 3. Im § 2 Abs. 2 entfällt …. |
3. Im § 2 Abs. (2) entfällt die Z 1. Die bisherigen Z „2“ bis „5“ erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „4“. |
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(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte |
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(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte |
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1. des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer) soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden, |
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2. des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, |
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3. des Suchens und Erforschens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, |
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4. des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie |
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5. der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo lauten: 4. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt: |
4. Dem § 4 wird folgender § 4a nachgestellt: |
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„Bundeseigene geothermische Energie |
Bundeseigene geothermische Energie |
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§ 4a. (1) Bundeseigene thermische Energie kann durch alle Substanzen außer von trinkbaren Wasser entnommen werden. |
§ 4a. (1) Bundeseigene thermische Energie kann durch alle Substanzen außer von trinkbaren Wasser entnommen werden. |
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(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene geothermische Energie und die Substanzen aus denen sie gewonnen wird. Ebenso können die Substanzen nachdem die Energie entnommen wurde, wieder im ursprünglichen Grund und Boden eingebracht werden. |
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene geothermische Energie und die Substanzen aus denen sie gewonnen wird. Ebenso können die Substanzen nachdem die Energie entnommen wurde, wieder im ursprünglichen Grund und Boden eingebracht werden. |
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(3) § 68 ist auf bundeseigene thermische Energie sinngemäß anzuwenden. |
(3) § 68 ist auf bundeseigene thermische Energie sinngemäß anzuwenden. |
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(4) Werden vom Bund Rechte im Sinne des § 69 für geothermische Energie vergeben, bedürfen diese Verträge der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet geothermische Energie entnommen wird, sind zu hören.“ |
(4) Werden vom Bund Rechte im Sinne des § 69 für geothermische Energie vergeben, bedürfen diese Verträge der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Die Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet geothermische Energie entnommen wird, sind zu hören. |
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Hinweis der ParlDion: Richtig müsste die NovAo lauten: 5. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt: |
5. Dem § 7 wird folgender § 7a nachgestellt: |
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„Geologische Daten |
Geologische Daten |
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§ 7a. (1) Die Ergebnisse der Suche nach mineralischen Rohstoffen sind der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat diese Daten nach einer angemessenen Frist öffentlich zugänglich zu machen. Die Behörde hat sich dabei der GeoSphere Austria -Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie zu bedienen. |
§ 7a. (1) Die Ergebnisse der Suche nach mineralischen Rohstoffen sind der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat diese Daten nach einer angemessenen Frist öffentlich zugänglich zu machen. Die Behörde hat sich dabei der GeoSphere Austria -Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie zu bedienen. |
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Hinweis der ParlDion: Im ersten Satz müsste es wohl lauten: ... Handelsgericht beantragen, dass seine … …. |
(2) Ein Bergbauberechtigter kann beim nach der Suchstelle zuständigen Handelsgericht beantragen, das seine Interessen auf Geheimhaltung dieser Daten gegenüber dem allgemeinen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Stellt das Gericht fest, dass die Interessen des Bergbauberechtigten gegenüber der Allgemeinheit überwiegen, dürfen die Daten zehn Jahre nicht veröffentlicht werden. Nach einmaliger Gewährung dieser Frist darf keine weitere Geheimhaltung angeordnet werden. Ein Beschluss des Gerichts ist auch der GeoSphere Austria -Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie zuzustellen. |
(2) Ein Bergbauberechtigter kann beim nach der Suchstelle zuständigen Handelsgericht beantragen, das seine Interessen auf Geheimhaltung dieser Daten gegenüber dem allgemeinen Interesse der Vorrang einzuräumen ist. Stellt das Gericht fest, dass die Interessen des Bergbauberechtigten gegenüber der Allgemeinheit überwiegen, dürfen die Daten zehn Jahre nicht veröffentlicht werden. Nach einmaliger Gewährung dieser Frist darf keine weitere Geheimhaltung angeordnet werden. Ein Beschluss des Gerichts ist auch der GeoSphere Austria -Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie zuzustellen. |
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(3) Die der GeoSphere Austria -Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie hat bisherige Arbeitsberichte von Sucharbeiten öffentlich zugänglich zu machen.“ |
(3) Die der GeoSphere Austria -Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie hat bisherige Arbeitsberichte von Sucharbeiten öffentlich zugänglich zu machen. |
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6. Im § 187 Abs. 3 wird die Bezeichnung „§ 2 Abs. 2 Z 5“ durch die Bezeichnung „§ 2 Abs. 2 Z 4“ ersetzt. |
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(3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher. |
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(3) Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch
Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische
Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder
ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen.
Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der
Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag
beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen
(§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z |