352/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 27.02.2020
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

 

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Keine Abschiebung während offener Rechtsmittelfrist und vor Entscheidung über aufschiebende Wirkung

 

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) können grundsätzlich durch Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) bekämpft werden. Revisionen an den VwGH und Beschwerden an den VfGH kommt allerdings von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu, sondern diese muss von der/dem RevisionswerberIn oder BeschwerdeführerIn beantragt werden. Bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Entscheidung des BVwG daher durchsetzbar. Im Asyl- und Fremdenrecht kann es dadurch zu besonders invasiven und irreversiblen Eingriffen in die Rechte des/der Betroffenen kommen. So ist es nach geltender Rechtslage zulässig, eine/n abgelehnte/n Asylwerber_in zwischen Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Höchstgericht abzuschieben.

In der Vergangenheit war es dennoch Usus in Fällen, in denen eine durchsetzbare Entscheidung vorlag, mit der zwangsweisen Außerlandesbringung zumindest bis zum Ablauf der sechswöchigen Revisions- bzw. Beschwerdefrist zuzuwarten. In den letzten Jahren hat sich die Behördenpraxis jedoch geändert und es werden vermehrt Abschiebungen während offener Rechtsmittelfrist an die Höchstgerichte bzw. vor Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durchgeführt. Zuletzt wurde der Fall des jungen zum Katholizismus konvertierten Afghanen E. Z. bekannt, der am 4. Februar 2020 während offener Rechtsmittelfrist nach Afghanistan abgeschoben wurde. Eine Woche später wurde seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 

Die rechtsstaatlich gebotene Überprüfung der Vereinbarkeit von Rechtsakten der Verwaltungsgerichte mit der Verfassung sollte auch in der Unzulässigkeit von Abschiebungen während offener Rechtsmittelfrist und bis zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihren Ausdruck finden. Mit dem vorliegenden Antrag soll die Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots sichergestellt werden, das besagt, dass Menschen nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem ihnen Folter oder Gefahr für Leib und Leben droht. Das "Bekenntnis zum Refoulement-Verbot" wird auch im aktuellen Regierungsprogramm unterstrichen (Seite 196).

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG




Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der vorsieht, dass Abschiebungen vor Ablauf der Frist für eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. für eine Beschwerde an Verfassungsgerichtshof und vor Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels unzulässig sind."

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.